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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1994 - 2 BvR 2295/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2295/93 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 1994 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. OLG Frankfurt/Main Beschluß 29.09.1993 2 Ws (B 555/93 )
Vorinstanz
II. BVerfG - Beschluß vom; 26.10.1993; - 2 BvR 2295/93 - NJW 1994, 573 -.
Leitsatz
1. Art. 101 Abs. 1 GG kann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Rechtsbeschwerdegericht im Bußgeldverfahren eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterläßt und eine eigene Sachentscheidung trifft.
2. Hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren zuzusprechen. Ebenso ist es billig anzuordnen, daß dem Beschwerdeführer die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet werden.
Normenkette
BVerfGG § 34a Abs. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 33a ;
Fundstellen
NJW 1995, 443
NStE Nr. 10 zu § 79 OWiG
NZV 1995, 285
Gründe
Die Entscheidung betrifft unter anderem die Begrenzung der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt.
1. a) Wegen des Sachverhalts und des anfänglichen Gangs des Verfahrens wird auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 2295/93 - (NJW 1994, 573 f.) verwiesen.
b) Nach dem Erlaß der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht auch die Nachholung seiner Anhörung gemäß § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Er bekundete, beim Amtsgericht seine persönlichen Verhältnisse dargestellt zu haben und wiederholte diesen Vortrag. Ferner trug er vor, es sei mittlerweile bekannt geworden, daß die zum Nachweis des Rotlichtverstoßes verwendete Anlage zu einem mit beachtlichen Funktionsstörungen in Verbindung gebrachten Gerätetyp gehöre.
Das Oberlandesgericht hob mit Beschluß vom 12. Januar 1994 seinen Beschluß vom 29. September 1993 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück, weil das Urteil keine Angaben zur ordnungsgemäßen Funktion der Rotlichtüberwachungsanlage enthalte. Im übrigen wies das Gericht darauf hin, daß sich aus den Urteilsgründen keine Angaben zu der nachhaltigen Existenzgefährdung oder dem Arbeitsplatzverlust des Beschwerdeführers, die ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen könnten, ergäben. Das Oberlandesgericht könne daher nicht überprüfen, ob das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen habe.
c) Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte eine ihm günstige Kostenentscheidung.
2. a) Wird eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, so ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]). In Fällen dieser Art ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats berufene Kammer zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 [38 f.]).
b) Über die Erstattung von Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114]).
3. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Strafverfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterläßt (vgl. BVerfGE 54, 100 [115] m.w.N.). Nichts anderes gilt für die an der Revision im Strafverfahren ausgerichtete Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren.
b) Das Oberlandesgericht hat in seinem zweiten Beschluß zu Recht ausgeführt, daß das mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Urteil des Amtsgerichts die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der verhängten Sanktion nicht zulasse. Damit aber war es dem Oberlandesgericht verwehrt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Denn diese hätte weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Gericht der Rechtsbeschwerde versagt ist (vgl. Steindorf in: KK - OWiG, 1989, § 79 Rdnr. 161; Göhler OWiG, 10. Aufl. 1992, § 79 Rdnr. 47; jeweils m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht zuerst gleichwohl eine Sachentscheidung getroffen hat, ist angesichts des nahezu vollständigen Mangels an Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in dem amtsgerichtlichen Urteil offensichtlich unhaltbar; es stellt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 82, 286 [299] m.w.N.).
4. Da die Verfassungsbeschwerde mithin Erfolg gehabt hätte, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren zuzusprechen. Ebenso ist es billig anzuordnen, daß dem Beschwerdeführer die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.