Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.11.2006 - XII ZR 174/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZR 174/05 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben. Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht vernehmen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erklärt hatte "Auf eine Einvernahme des Zeugen Degirmenci kommt es danach nicht mehr an". Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 104.815 EUR
Unterschrift
Hahne Sprick Fuchs
Ahlt Vézina
Vorinstanz
LG Berlin; 31.01.2005; 12 O 309/04 / KG Berlin; 15.08.2005; 8 U 31/05