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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 23.01.2026 - 9 W (pat) 2/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 2/22 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 204 129.9
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl. Ing. Univ. Sexlinger und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:230126B9Wpat2.22.0
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. März 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2019 204 129.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Steuern einer Fahrdynamikfunktion einer Arbeitsmaschine".
Die Prüfungsstelle für Klasse B60K des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat mit Beschluss vom 29. November 2021 die Patentanmeldung in Bezug auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag 1 zurückgewiesen und ein Patent lediglich nach Hilfsantrag 2 erteilt. In der Begründung führt die Prüfungsstelle aus, den Gegenständen der Patentansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag und dem Gegenstand des Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1 mangele es gegenüber der in der Druckschrift WO 2018 / 067 199 A1 vermittelten Lehre an der erforderlichen Neuheit.
Gegen diesen am 6. Dezember 2021 per Übergabeeinschreiben versendeten Beschluss hat die Patentanmelderin und Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 begründet und darin ebenso beantragt,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 21. August 2025 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Gegenstände der Ansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag die erforderliche Neuheit aufweisen und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Gleichzeitig hat der Senat Hinweise zur Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit und der Änderung der Beschreibung gegeben. Weiter hat der Senat mitgeteilt, dass der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Mit Schreiben vom 7. November 2025 hat der Senat schließlich zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2026 geladen.
Nachdem für die Anmeldung die 7. Jahresgebühr, die bis spätestens zum 30. September 2025 zu zahlen gewesen wäre, nicht entrichtet worden war, hat das DPMA zum 1. Oktober 2025 im Register festgehalten, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
Der Senat hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 25. November 2025 aufgehoben, mitgeteilt, dass sich die Beschwerde in der Hauptsache erledigt habe und die Rücknahme des Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr anheimgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat sich hierauf nicht geäußert, so dass von einer Weiterverfolgung des Rückzahlungsanspruchs auszugehen ist.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zwar zulässig, weil eine Rückzahlung nach § 80 Abs. 4 PatG auch dann angeordnet werden kann, wenn die Beschwerde nicht mehr anhängig ist. Insoweit steht die Rücknahme der Anmeldung der gesetzlich vorgesehenen Rücknahmefiktion nach § 58 Abs. 3 PatG i.V.m. § 6 Abs. 2 PatKostG der Beschwerderücknahme gleich (vgl. BPatG Beschl. vom 27. Juli 1971, 4 W (pat) 59/71 = BPatGE 12, 145) Der Rückzahlungsantrag ist aber nicht begründet.
Gegen den ihr am 9. Dezember 2021 als zugestellt anzusehenden Beschluss (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung) der Prüfungsstelle des DPMA für Klasse B60K hat die Patentanmelderin fristgerecht unter Zahlung der hierfür erforderlichen Gebühr am 10. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt. Bei der Beschwerdegebühr handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern um eine pauschale Verfahrensgebühr. Mit der wirksamen Einlegung der Beschwerde ist diese verfallen.
Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr kommt daher nur gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Betracht. Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr bestimmt sich nach billigem Ermessen. Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten etwa wegen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das DPMA (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 80 Rn. 22 ff; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 141, 143, § 80 Rn. 121 ff; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 65 ff).
Auch wenn der Senat die Patentfähigkeit der Ansprüche 8 und 9 nach Hauptantrag anders beurteilt, rechtfertigt dies allein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr in der Regel nicht. Lediglich besondere Umstände, die zu einer sachlich unrichtigen Beurteilung hinzutreten, bspw. dann, wenn die Gründe nicht nachvollziehbar sind oder völlig neben der Sache liegen, können eine entsprechende Rechtsfolge begründen. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und solche sind von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen, vielmehr hat sie sich in der Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2022 mit dem im Beschluss aufgebrachten Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, hier fehlender Neuheit, inhaltlich auseinandergesetzt.
Die mit der Einlegung der Beschwerde fällige Beschwerdegebühr ist nach § 1 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 6 Abs. 1 PatKostG fristgemäß und mit Rechtsgrund bezahlt worden und somit nun verfallen.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schulte, PatG, 12. Aufl. 2022, § 78 Rn. 15) und ist gem. § 99 Abs. 2 PatG sowie in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 100 Rn. 6).
Dr Geier Kriener Sexlinger Körtge