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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 162/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 162/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G. GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Unterschrift
Ganter Raebel Vill
Pape Grupp
Vorinstanz
AG Kassel; 23.03.2006; 620 M 754/06 / LG Kassel; 16.08.2006; 3 T 280/06