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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2002 - 5 B 24/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 24/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. März 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 13.02.2002; OVG 3 L 523/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.