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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.08.2002 - 2 B 26/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 26/02 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 14.05.2002; VGH 4 S 408/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 494,54 EUR festgesetzt.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger, dessen Berufung mangels Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen worden ist, hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein als "Berufung" eingelegtes Rechtsmittel in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann, wenn innerhalb der Begründungsfrist klargestellt wird, dass das Rechtsmittel als Berufungszulassungsantrag geführt wird.
Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt. Die Berufung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten kann danach grundsätzlich nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, auch wenn dies nach Ablauf der Antragsfrist ausdrücklich beantragt wird (Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 2 S. 2 f.).
Hiervon abgesehen geht auch der Hinweis der Beschwerde ins Leere, als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebe es "nur und ausschließlich" den Berufungszulassungsantrag, der deswegen notwendig und immer gemeint sei, wohingegen eine Berufung niemals statthaft sei. Dies entbehrt der gesetzlichen Grundlage, nachdem durch den bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von Rechtsmitteln im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) die Verwaltungsgerichtsordnung dahin gehend geändert worden ist, dass nunmehr auch das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann; in einem solchen Falle ist die Berufung das allein statthafte Rechtsmittel.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.