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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.12.2004 - 9 W (pat) 336/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 336/03 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 46 378
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 12. Dezember 2002 veröffentlichte Patent 100 46 378 ist am 12. März 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das Patent aufrechterhalten werden. Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt
Bb