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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1995 - 5 C 27/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 27/93 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Hannover vom 17.03.1992 - Az.: VG 3 A 1022/91 -; II. OVG Lüneburg vom 11.08.1993 - Az.: OVG 4 L 2716/92 -
Normenkette
BSHG §§ 28, 43 Abs. 1 S. 2, § 85 Nr. 3 S. 2
Leitsatz
»Übergangsgeld nach § 56 Abs. 3 (jetzt Abs. 2) Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 59 ff. AFG ist eine ergänzende, unselbständige Rehabilitationsleistung mit Lohnersatzfunktion; es ist deshalb nicht gerechtfertigt, Übergangsgeld im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG vom Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze als Arbeits- oder Erwerbseinkommen zur Erhaltung des Arbeits- und Selbsthilfewillens freizulassen.«
Gründe
I.
Das beklagte Landesamt gewährte dem seelisch behinderten Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die stationäre Betreuung in einem Übergangswohnheim für seelisch Behinderte. Für das Arbeitstraining des Klägers in einer Werkstatt für Behinderte, das bis zum 18. September 1989 dauerte, gewährte ihm das Arbeitsamt für die Zeit vom 1. bis zum 18. September 1989 Übergangsgeld in Höhe von 723, 42 DM. Für die Zeit vom 19. bis zum 30. September 1989 erzielte der Kläger in der Werkstatt für Behinderte Arbeitseinkünfte in Höhe von 244 DM. Mit Bescheid vom 26. November 1990 zog die im Namen des Beklagten handelnde Landeshauptstadt Hannover den Kläger für September 1989 zu einem Kostenbeitrag heran. Dabei setzte sie vom Einkommen des Klägers die Fahrtkosten und eine Arbeitsmittelpauschale ab und ließ einen Freibetrag von insgesamt 254 DM (150 DM vom Übergangsgeld und 104 DM vom Arbeitseinkommen) frei. Der Kläger widersprach dem mit der Begründung, das Übergangsgeld müsse wie Arbeitseinkommen bewertet werden mit der Folge, daß ihm ein höherer Freibetrag als 254 DM zuzubilligen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. Januar 1991 zurück.
Auf die unter anderem gegen die Höhe des Kostenbeitrags gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Kostenbeitragsbescheid vom 26. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1991 aufgehoben, soweit für den Monat September 1989 ein Kostenbeitrag von mehr als 629 DM gefordert wird. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet, zu den Kosten der ihm gewährten Hilfe beizutragen, soweit ihm die Aufbringung der Mittel zuzumuten sei. Der Umfang der Heranziehung bestimme sich hier nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Der "angemessene" Umfang des danach aufzubringenden Kostenbeitrages sei hier entgegen der Auffassung des Beklagten nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie bei Hilfeempfängern, die Arbeitseinkommen erzielten. Nach Sinn und Zweck der Freibetragsregelung sei das Übergangsgeld, das der Kläger während der Tätigkeit im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte erhalten habe, nicht wie sonstiges Einkommen, sondern wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Die günstigere Freibetragsregelung für Arbeitseinkommen solle dem Behinderten Anreiz und Ansporn bieten, sich in den Arbeitstrainingsbereich zu begeben, um fähig zu werden, anschließend am Arbeitsprogramm der Werkstatt teilnehmen zu können.
Das Oberverwaltungsgericht hat, die Begründung des Verwaltungsgerichts bestätigend, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt. Er rügt Verletzung von §§ 2, 43 Abs. 1, §§ 84, 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG und macht hierzu geltend, das Übergangsgeld werde aus öffentlichen Mitteln völlig unabhängig von der gegenwärtigen Arbeitsleistung des Hilfeempfängers gewährt; ihm fehle deshalb die spezifische Leistungsanreizfunktion, die es rechtfertige, einen in seiner Höhe von zusätzlichen Leistungen abhängigen Freibetrag zu gewähren.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Ansicht des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision ist begründet. Die Annahme der Vorinstanzen, bei der Berechnung des Kostenbeitrags sei für das dem Kläger zugeflossene Übergangsgeld der für Arbeitseinkommen maßgebliche erhöhte Freibetrag anzusetzen, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Das Berufungsgericht hätte deshalb auf die Berufung des Beklagten hin die Klage in vollem Umfang abweisen müssen.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger für die ihm gewährte Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann. Nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG soll die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, über die häusliche Ersparnis hinaus in angemessenem Umfange von solchen Hilfeempfängern verlangt werden, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einem Heim bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
Zutreffend ist weiter der Ansatz des Berufungsgerichts, daß dann, wenn im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG der Einsatz von Arbeitseinkommen verlangt wird, bei der Angemessenheitsprüfung ein ausreichender Freibetrag zur Erhaltung des Arbeitswillens zu berücksichtigen ist. Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 5 B 36.94 - (DVBl 1995, 699) entschieden und wie folgt begründet: "Daß die volle Heranziehung von Arbeitseinkommen nach der Wertung des Bundessozialhilfegesetzes nicht angemessen ist, ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401). Der dort vorgesehene Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, dient nicht nur der Abdeckung des mit der Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben verbundenen erhöhten Bedarfs, sondern soll darüber hinausgehend auch, wie der 2. Halbsatz der Vorschrift zeigt, den Arbeits- und Selbsthilfewillen des Erwerbstätigen durch einen finanziellen Anreiz stärken (vgl. BVerwGE 96, 246 [251]). Dies bestätigen auch Sinn und Zweck der durch Art. 7 Nr. 17 Buchstabe a des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) eingefügten Nachfolgeregelung des § 76 Abs. 2 a Nr. 1 und 2 BSHG (vgl. BTDrucks 12/4748 S. 100 zu Art. 9 Nr. 13 a)."
Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht in dem dem Kläger gewährten Übergangsgeld Arbeits- oder Erwerbseinkommen in diesem Sinne gesehen. Ebensowenig wie das Unterhaltsgeld, das Umschüler von der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 44, 47 AFG erhalten (vgl. zu dessen mangelnder Eigenschaft als Erwerbseinkommen BVerwGE 96, 246 [248 f.]), ist das als "ergänzende" Leistung zu einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation gewährte Übergangsgeld (§ 56 Abs. 3 [jetzt Abs. 2] Nr. 1, §§ 59 ff. AFG) Erwerbseinkommen. Der an einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation teilnehmende Behinderte erhält kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund von öffentlichrechtlichen Vorschriften. Sie soll Erwerbseinkommen für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme ersetzen, um den Unterhalt des Behinderten und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen während dieser Zeit sicherzustellen (vgl. BTDrucks 7/1237 S. 58 zu § 13) und ihm die berufliche Rehabilitation finanziell zu ermöglichen (vgl. § 59 Abs. 1 AFG). Das Übergangsgeld stellt deshalb eine ergänzende, unselbständige Rehabilitationsleistung mit Lohnersatzfunktion dar (vgl. BSGE 53, 229 [232] sowie BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 9b/11 RAr 15/89 - [SozR 3 - 4100 § 59 AFG Nr. 3 S. 8]). Daran ändert nichts, daß Übergangsgeld nach § 59 Abs. 1 AFG nicht voraussetzungslos gewährt wird, sondern für die Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation. Denn dies zeigt nur die besondere Zweckbestimmung dieser Sozialleistung, nicht aber einen wirtschaftlichen Entgeltcharakter des Übergangsgeldes auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.