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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.06.2022 - III ZA 23/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 23/21 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2021 - 15 U 977/21 Rae - wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. Dezember 2021 als Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende - Nichtzulassungsbeschwerde aus.
2. Der Senat kann über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden. Zwar ist der Rechtsstreit als solcher durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Jedoch erfasst die eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht auch das Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208 Rn. 1 mwN).
3. Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die vom Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte seine Prozessführungsbefugnis durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat und damit den Rechtsstreit nicht mehr in dritter Instanz fortführen kann. Denn nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten oder über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Davon abgesehen ist ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO weder erkennbar noch vom Beklagten dargelegt. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Herrmann Arend