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BVerfG
11. Januar 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2022 - 1 BvR 1748/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1748/21 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
| gegen |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Baer | Ott | Radtke |