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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2003 - 7 B 150/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 150/02 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Oldenburg; 03.11.2002; VG 1 B 4555/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} und N e u m a n n beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Herrn Suchsland gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November
2002 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 146 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2002 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.