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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 31.01.1994 - 2 BvR 1723/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1723/93 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 1994 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Regensburg - Beschluß vom 13.05.1993 - 3 StVK 172/84 (17 )
Vorinstanz
II. OLG Nürnberg Beschluß; 16.07.1993; Ws 788/93
Leitsatz
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die angefochtenen Disziplinarmaßnahmen zwischenzeitlich vollständig vollstreckt sind. Denn ihre Rechtmäßigkeit kann bei zukünftigen Prognoseentscheidungen bzw. bei der Festsetzung weiterer Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein, so daß die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Betroffenen weiterhin beeinträchtigen (zu den Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses vgl. BVerfGE 81, 138 (140 f)).
2. Aus dem Gebot der Schuldangemessenheit von Strafen und strafähnlichen Saktionen sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt eine umfassende Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts. Dieser Verpflichtung genügen die Vollzugsanstalt und das Gericht nicht, wenn sie zur Begründung einer grundlosen Arbeitsverweigerung auf länger zurückliegende ärztliche Stellungnahmen Bezug nehmen, die zum Teil zustandegekommen sind, ohne daß der von der Maßnahme Betroffene untersucht wurde.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG §§ 102 103 ;
Fundstellen
NStE Nr. 3 zu § 106 StVollzG
StV 1994, 263
ZfStrVo 1995, 53
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.
Der fünfzigjährige Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. Er leidet bereits seit längerer Zeit an einem chronischen Cervikobrachialsyndrom aufgrund von Abnutzungserscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule und einer Bandscheibenvorwölbung zwischen zwei Halswirbelkörpern. Aus diesem Grund klagt er immer wieder über Rücken- und Halswirbelschmerzen.
Am 27. Oktober 1992 verweigerte der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit in einem Unternehmerbetrieb der Justizvollzugsanstalt mit der Begründung, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Daraufhin leitete die Anstalt ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage sei zu arbeiten, äußerte sich die Leitende Anstaltsärztin - ohne den Beschwerdeführer innerhalb des vorangegangenen Jahres gesehen zu haben - am 28. Oktober 1992 wie folgt: "Sicherlich ja! War seit Oktober 1991 nicht mehr in der Arztsprechstunde! Die letzten Äußerungen gelten also weiterhin!" Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer hierzu, er gehe nicht mehr zu dieser Ärztin. Er vertraue ihr nicht, da sie seine Schmerzen nicht anerkenne.
Mit Disziplinarverfügung vom 29. Oktober 1992 verhängte der zuständige Abteilungsleiter gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Arbeitspflicht den Entzug des täglichen Aufenthaltes im Freien für die Dauer von sieben Tagen sowie sieben Tage Arrest. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei ärztlicherseits arbeitsfähig. Er sei mehrfach - auch einschlägig - vorbelastet. Die Disziplinarmaßnahmen wurden in der Zeit vom 30. Oktober 1992 bis 6. November 1992 vollzogen.
Gegen die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen und die Vollziehung des Arrestes trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Feststellung der Rechtswidrigkeit bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer. Zur Begründung gab er u.a. an, er könne wegen seiner erheblich geschädigten Wirbelsäule nicht mehr arbeiten. Die von der Anstaltsleitung eingeholte Stellungnahme der Leitenden Anstaltsärztin besage nichts über seinen aktuellen Gesundheitszustand. Die Disziplinaranordnung beruhe auf bloßen Vermutungen. Eine schließlich am 30. Oktober 1992 vorgenommene ärztliche Untersuchung auf Arresttauglichkeit durch die Leitende Anstaltsärztin habe lediglich in einer Blutdruckmessung bestanden. Ein Hinweis auf seine Beschwerden und sein Vorbringen, daß er auch schon ohne Arbeit kaum mehr schmerzfrei sei, sei von der Ärztin ignoriert worden. Durch die Vollziehung des Arrestes hätten sich seine Rückenschmerzen verstärkt, da im Arrest keine Möglichkeit bestehe, mit Rückenlehne zu sitzen.
Mit Beschluß vom 13. Mai 1993 wies das Landgericht Regensburg - Strafvollstreckungskammer - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Disziplinarmaßnahmen seien zu Recht ergangen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich zur Verrichtung leichterer Arbeiten in der Lage gewesen. Aus der Bezugnahme der Leitenden Anstaltsärztin auf ihre letzten Äußerungen und aus der Stellungnahme eines anderen Anstaltsarztes vom 2. Oktober 1991 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig sei. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, durchgreifende Zweifel daran zu begründen. Die Disziplinarverfügung halte sich insgesamt im Rahmen des der Vollzugsbehörde zustehenden Ermessens. Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluß vom 16. Juli 1993 gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG mit der Begründung verworfen, daß sowohl die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als auch die überprüfte Maßnahme der Justizvollzugsanstalt von einem sachgerecht ermittelten Sachverhalt ausgingen.
II. 1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer sowohl den Beschluß der Strafvollstreckungskammer als auch den Beschluß des Oberlandesgerichts an. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor; Anstalt und Strafvollstreckungskammer hätten den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die Äußerung der Anstaltsärztin über seine Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer willkürlichen Vermutung. Dies reiche für eine Disziplinarstrafe nicht aus. Darüber hinaus habe die Strafvollstreckungskammer hätten den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die Äußerung der Anstaltsärztin über seine Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer willkürlichen Vermutung. Dies reiche für eine Disziplinarstrafe nicht aus. Darüber hinaus habe die Strafvollstreckungskammer sein Vorbringen zur Sache nicht berücksichtigt und ihre Entscheidung mit sachfremden, nicht nachvollziehbaren Erwägungen begründet. Der Versuch, ihm ohne seine Zustimmung in einem Unternehmerbetrieb Arbeit zuzuweisen, verstoße außerdem gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne des Übereinkommens Nr.29 der Internationalen Arbeitsorganisation.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet.
III. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Verfassungsbeschwerde allein gegen die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen und die diesbezüglichen fachgerichtlichen Entscheidungen. Die Kammer legt sein Vorbringen daher dahin aus, daß sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen und nicht zugleich gegen die Art und Weise ihrer Vollstreckung richtet. In diesem Umfang wird die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß die Disziplinarmaßnahmen zwischenzeitlich vollständig vollstreckt sind. Denn ihre Rechtmäßigkeit kann bei zukünftigen Prognoseentscheidungen bzw. bei der Festsetzung weiterer Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein, so daß die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigen (zu den Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses vgl. BVerfGE 81, 138 [140 f.]).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai1993 verletzt den Beschwerdeführerin seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. den Art. 1 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.
a) Verstößt ein Strafgefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch das Strafvollzugsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, so kann die Anstalt gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen (vgl. § 102 Abs. 1 StVollzG). Welche Disziplinarmaßnahmen zulässig sind, ergibt sich abschließend aus § 103 Abs. 1 StVollzG. Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden (§103 Abs. 3 StVollzG). Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens ist bei Ausübung des der Anstalt eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, daß es sich bei Disziplinarmaßnahmen um strafähnliche Sanktionen handelt, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Es dürfen deshalb nicht Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, die die Schuld des Strafgefangenen übersteigen (zum Schuldgrundsatz vgl. BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197 f.]; 45, 187 [228]; 50, 205(214 f.]). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe und strafähnliche Sanktionen begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbots (vgl. BVerfGE 34, 261 [266]). Diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen kann nur entsprochen werden, wenn der Sachverhalt geklärt ist, wie § 106 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dies ausdrücklich verlangt Denn eine hinreichende Tatsachenfeststellung ist Voraussetzung für die bei der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen gebotene Prüfung, ob und gegebenenfalls welche der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen als Reaktion auf das dem Gefangenen vorgeworfene Fehlverhalten insgesamt schuldangemessen und verhältnismäßig ist. Diese Prüfung erfordert auf der Tatbestandsseite die positive Feststellung eines schuldhaften Fehlverhaltens und auf der Rechtsfolgenseite eine Abwägung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zwischen den in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen einerseits und Anlaß und Auswirkungen des Eingriffs andererseits. Sowohl die Feststellung eines schuldhaften Fehlverhaltens als auch die Festsetzung einer hierfür schuldangemessenen und vehältnismäßigen Disziplinarmaßnahme ist nur auf der Grundlage eines hinreichend geklärten Sachverhaltes möglich.
Die Prüfung, ob der Verhängung der Disziplinarmaßnahme eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts vorausgegangen ist, ferner ob die Maßnahme auf der Grundlage einer verfassungsgemäßen Abwägung und Schuldprüfung Bestand haben kann, obliegt in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Diese haben die Disziplinarverfügung daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen vorgelegen haben und ob die konkrete Entscheidung der Anstalt unter den Gesichtspunkten der Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs (vgl. § 115 Abs. 5 StVollzG) zu beanstanden ist. Die Entscheidungen der Fachgerichte unterliegen ihrerseits keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Dieses greift aber ein, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Frage steht, also wenn das Wilkürverbot verletzt ist oder wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechtes, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96), st. Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluß des Landgerichts keinen Bestand haben, da das Gericht Inhalt und Tragweite des verfassungsrechtlichen Prinzips schuldangemessenen Strafens und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verkennt.
Das Landgericht geht davon aus, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gegen seine Arbeitspflicht verstoßen, weil er sich geweigert habe, eine Arbeit in einem Unternehmerbetrieb der Anstalt anzunehmen, obwohl er aufgrund seines körperlichen Zustandes zur Verrichtung dieser Arbeit in der Lage gewesen sei. Dabei stützt sich das Gericht auf die Äußerung der Leitenden Anstaltsärztin vom 28. Oktober 1992, in der diese - ohne den Beschwerdeführer zuvor gesehen, geschweige denn untersucht zu haben - auf ihre ein Jahr zurückliegenden "letzten Äußerungen" verweist, auf die Stellungnahme der Leitenden Anstaltsärztin vom 16. Dezember 1991, nach der der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt für weiter arbeitsfähig gehalten wird, und auf die Stellungnahme eines anderen Anstaltsarztes vom 2. Oktober 1991, in der festgestellt wird, daß am 30. September 1991 es ärztlicherseits keinen Grund gegeben habe, den Beschwerdeführer von der Arbeit abzulösen. Aus diesen drei ärztlichen Äußerungen schließt das Gericht sodann auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und stellt fest, daß die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Weitergeltung dieser Annahme zu begründen.
Damit verkennt das Gericht offensichtlich den Umfang der sich aus dem Gebot der Schuldangemessenheit von Strafen und strafähnlichen Sanktionen sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes.
Voraussetzung für eine Disziplinarmaßnahme wegen Arbeitsverweigerung ist, daß gesundheitliche Gründe einer Arbeitsaufnahme nicht entgegenstanden, daß also der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung am 27. Oktober1992 aus ärztlicher Sicht arbeitsfähig war. Diese Feststellung konnte vorhegend nicht auf der Grundlage der bei den Akten befindlichen ärztlichen Äußerungen getroffen werden. Denn der Beschwerdeführer wurde von der Leitenden Anstaltsärztin zuletzt im Oktober 1991 untersucht. Seitdem war er nicht mehr in ihrer Sprechstunde. Dementsprechend gibt die Ärztin in ihrer letzten Äußerung vom 28. Oktober 1992 zur Frage der aktuellen Arbeitsfähigkeit auch lediglich unter Bezugnahme auf ihre früheren Stellungnahmen an, daß der Beschwerdeführer "sicherlich" in der Lage sei zu arbeiten. Hieraus mag sich eine gewisse Vermutung dafür ergeben, daß die sich bereits seit Jahren zeigenden Rücken- und Halswirbelbeschwerden der Aufnahme einer leichteren Arbeitstätigkeit weiterhin nicht entgegenstanden. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung aber tatsächlich arbeitsfähig war; läßt sich der Äußerung der Ärztin schon angesichts ihrer vorsichtigen Formulierung nicht entnehmen und konnte von ihr ohne eine erneute Untersuchung und Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auch gar nicht festgestellt werden. Dies gilt um 50 mehr; als die Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen hat. daß der Beschwerdeführer bei akuten Zuständen, wie alle anderen auch, krankgeschrieben werde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, daß das Gericht vorliegend - ohne weitere Aufklärung - aus der bloßen Bezugnahme der Leitenden Anstaltsärztin auf die früheren Begutachtungen auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schließt und auf dieser Grundlage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung bejaht, und ebenso, wie das Gericht zu dem Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer wende sich gar nicht gegen die Richtigkeit der ärztlichen Feststellung vom 28.0ktober 1992, sondern verweise lediglich darauf, Schmerzen zu haben, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren. Denn der Beschwerdeführer hat gerade darauf hingewiesen, daß er wegen der Schäden an seiner Wirbelsäule auch schon ohne Arbeit ,,kaum mehr schmerzfrei" sei und die von der Anstalt für die Disziplinierung herangezogene ärztliche Äußerung vom 28.0ktober 1992 nichts über seinen aktuellen Gesundheitszustand besage.
Angesichts dieser Sachlage hätte das Gericht vorliegend zunächst den Sachverhalt insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung - weiter aufklären müssen, bevor es unter Berücksichtigung des Gebotes schuldangemessenen Strafens und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme trifft. Dadurch, daß das Gericht diese von Verfassungs wegen gebotene Aufklärung nicht vorgenommen, sondern statt dessen ohne ausreichende Tatsachenfeststellung zu Lasten des Beschwerdeführers von dessen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, hat es diesen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. den Art. 1 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzt.
Schon aus diesem Grund ist der Beschluß des Landgerichts Regensburg aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluß des Landgerichts den Beschwerdeführer auch in anderen Grundrechten verletzt. Zugleich wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, das in der Begründung seiner prozeßrechtlichen Entscheidung ebenfalls die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an die Tatsachenfeststellung in Disziplinarverfahren verkannt hat, gegenstandslos.
Das Landgericht wird vor einer erneuten Entscheidung zunächst versuchen müssen, den Sachverhalt - insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung - aufzuklären und sodann unter Würdigung aller Umstände abzuwägen haben, ob die Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Schuldangemessenheit und der Verhältnismäßigkeit nach Art und Umfang rechtens waren. Sollte die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht mehr aufklärbar sein, so dürfte dem Antrag des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund der Erfolg nicht versagt bleiben.
IV. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.