BPatG
11. Dezember 2007
>
BGH
9. Juni 2011
>
BGH
17. Januar 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - X ZR 68/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 68/08 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Januar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit betreffend das ergänzende Schutzzertifikat DE 102 99 048 wird für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.000.000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin zu 3 hat gemäß § 33 Abs. 1 RVG die getrennte Festsetzung des Streitwerts betreffend das Grundpatent und das Schutzzertifikat beantragt, weil sich die Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte nur auf das ergänzende Schutzzertifikat bezogen und sich nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit gedeckt habe.
Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet; nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30.000.000 EUR.
Der Wert von 30.000.000 EUR ist im Streitfall schon durch den Gegenstand des ergänzenden Schutzzertifikats erreicht. Dies hat die Streitwerterörterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 ergeben. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert ist damit auch für die Gebühren der Rechtsanwälte derjenigen Partei maßgeblich, die nur das ergänzende Schutzzertifikat angegriffen hat.
Unterschrift
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Schuster
Vorinstanz
Bundespatentgericht; 11.12.2007; 3 Ni 59/05 (EU)