BGH
16. Juli 2013
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.07.2013 - VIII ZR 34/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 34/13 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613; vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NZM 2000, 382).
So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen, und diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, S. 2). Allerdings hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.
Unterschrift
Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel
Dr. Achilles Dr. Schneider