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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.05.2018 - 6 Ni 19/16 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 Ni 19/16 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 19/16 (EP) verbunden mit 6 Ni 20/16 (EP) 6 Ni 21/16 (EP) 6 Ni 31/16 (EP)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2018:140518B6Ni19.16EP.0 … …
betreffend das europäische Patent 1 779 545 (DE 60 2005 031 400)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz, Dipl.- Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter und Dr.- Ing. Kapels
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 5. März 2018 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte hat nach Zustellung des im Tenor genannten Urteils, die am 19. Februar 2018 vorgenommen wurde, mit Schriftsatz vom 5. März 2018 beantragt,
das Urteil hinsichtlich des diesem zugrunde liegenden Tatbestandes wie folgt zu ergänzen:
"Die Beklagte hat eine Veröffentlichung der Entgegenhaltungen NK4 (D4a-D4c), NK5 (D5), NK7 (D16), NK12 (D4f) und NK13 (D4aa-D4cc) vor dem Prioritätstag des Streitpatents bestritten."
Die Klägerinnen haben übereinstimmend eine entsprechende Tatbestandsberichtigung in das Ermessen des Senats gestellt.
II.
Der Antrag der Beklagten ist zwar nach § 96 PatG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt, in der Sache aber unbegründet.
Nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 313 Abs. 2 sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Das Vorbringen der Parteien ist im Urteil danach nur insoweit darzustellen, als es für die getroffene Entscheidung von Bedeutung ist, wobei es nach allgemeiner Ansicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, wo es tatbestandliche Feststellungen trifft, so dass diese auch erst in den Entscheidungsgründen enthalten sein können.
Nur soweit solche Feststellungen im verkündeten Urteil fehlen, können sie nach § 96 PatG - der insoweit § 320 ZPO entspricht - auf Antrag nachgeholt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen einer solchen Tatbestandsberichtigung allerdings nur solche Feststellungen des Urteils, die der Beweiskraft des Tatbestandes (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 314 ZPO) unterliegen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 96 Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 320 Rn. 7 m.w.N.). Der Beweiskraft des Tatbestandes unterliegen aber nur die ausdrücklich getroffenen ("positiven") Feststellungen in Urteil, nicht aber das "Schweigen" des Urteils, d.h. die Nichterwähnung des Parteivorbringens ("keine negative Beweiskraft des Tatbestands", vgl. BGH NJW 2004, 1876). Daher ist die ausdrückliche Wiedergabe des schriftsätzlichen Vorbringens, das grundsätzlich stets konkludent in Bezug genommen ist (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), nicht erforderlich und damit auch nicht korrekturbedürftig (vgl. Zöller, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Tatbestandsberichtigung. Soweit das Bestreiten der Beklagten, dass einzelne Entgegenhaltungen vorveröffentlicht seien, für die Entscheidung von Bedeutung war, ist dies im Urteil erwähnt (vgl. S. 59 bis 61 und S. 95). Demgegenüber unterliegt nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen der Umstand, dass das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2017 hinsichtlich der übrigen Entgegenhaltungen, auf welche sich der Tatbestandsberichtigungsantrag ebenfalls bezieht, keine Aussage darüber trifft, ob deren Vorveröffentlichung von der Beklagten bestritten war (was auch vor dem Hintergrund erfolgte, dass sie entweder für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich oder jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beklagten heranzuziehen waren), nicht der Beweiskraft nach § 99 Abs. 1 i.V.m. § 314 ZPO; daher darf aus diesem Umstand nicht als feststehend geschlossen werden, dass die Beklagte deren Vorveröffentlichung nicht bestritten oder gar zugestanden hätte. Damit bedarf es aber keiner Berichtigung des Urteils, das hinsichtlich der vom Tatbestandsberichtigungsantrag aufgeworfenen Frage mangels negativer Beweiskraft des im Urteil nicht ausdrücklich erwähnten Parteivorbingens vielmehr vollständig und richtig ist.
Da die Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag sowohl hinsichtlich der gerichtlichen als auch der außergerichtlichen Kosten zu den mit Erlass des Urteils bereits abgegoltenen allgemeinen Rechtsstreitkosten gehört (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. § 320 Rn. 16), bedarf es keiner Kostenentscheidung.
Friehe Schwarz Arnoldi Matter Dr. Kapels