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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2005 - 5 B 13/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 13/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 24.01.2005; OVG 12 ME 514/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 17. November 2004 abgelehnt worden ist, nicht. Die Zulässigkeit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht, wie der Antragsteller meint, auf Art. 17 GG oder § 173 VwGO in Verbindung mit § 17 GVG gestützt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.