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- 1. BVerwG 8 C 10.09, Urteil vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2011 - 8 C 14/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 14/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 8 C 14.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2011 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens der Gegenvorstellung.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Sie richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats vom 4. März 2011, mit dem die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 - zurückgewiesen wurde. Um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 8 BN 1.05 - und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 8 B 77.07 - juris; s.a. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr lässt sich der gesetzlichen Regelung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass daneben eine in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung nicht möglich sein soll (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - juris Rn. 3).
Die Gegenvorstellung kann auch nicht in eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die (erste) Anhörungsrüge der Klägerinnen umgedeutet werden. Denn ausweislich ihrer Begründung zielt sie nicht auf eine Überprüfung des Beschlusses vom 4. März 2011 über die Anhörungsrüge ab, sondern will die inhaltliche Nachprüfung des im Rechtsmittelzug nicht anfechtbaren Revisionsurteils vom 24. Februar 2010 erreichen. Eine solche Überprüfung ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschrift
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. von Heimburg Dr. Deiseroth