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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 18.01.1996 - 2 BvR 2886/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2886/95 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Wuppertal Beschluß; 07.11.1995; 23 Qs 537/95
Leitsatz
Es stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung der ehrenamtlich tätigen Berater in sogenannten Selbsthilfegruppen für angehörige Drogenabhängige dar, daß das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO sich nicht auch auf sie, sondern nur für Drogenberater in einer amtlich anerkannten oder eingerichteten Beratungsstelle gilt.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ;
Fundstellen
Kriminalistik 1997, 187
NJW 1996, 1587
StV 1998, 355
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen strafgerichtliche Entscheidungen, durch die ihm gemäß § 70 Abs. 1 StPO ein Ordnungsgeld auferlegt und seine hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Selbsthilfegruppe von Eltern drogenabhängiger Kinder, einer Initiative, die sich als Ansprechpartner betroffener Eltern versteht. Ihm sind nach seinem Vorbringen im Rahmen seiner Tätigkeit in der Selbsthilfegruppe von Eltern Angaben darüber gemacht worden, daß drogenabhängige Kinder von Polizisten auf der Wache tätlich angegriffen worden seien. Hiervon hat der Beschwerdeführer - nach seinem Vorbringen, um eine Änderung dieses Verhaltens herbeizuführen - in einer öffentlichen Podiumsdiskussion über Drogenprobleme berichtet. Angesichts der erhobenen Vorwürfe erstattete der Polizeipräsident der Stadt Wuppertal Anzeige gegen die (unbekannten) Polizeibeamten wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu einer richterlichen Vernehmung geladen. Dort verweigerte er das Zeugnis unter Hinweis darauf, daß er den Eltern, die ihm von den Übergriffen berichtet hatten, Verschwiegenheit zugesichert habe.
Durch Beschluß vom 29. September 1995 setzte das Amtsgericht Wuppertal gegen ihn wegen Verweigerung des Zeugnisses ohne gesetzlichen Grund ein Ordnungsgeld von 500, - DM, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft fest. In den Gründen dieses Beschlusses führt es aus:
"01.) Der Zeuge hat die Aussage verweigert, indem er einzelne Fragen über in seinem Wissen stehende Tatsachen nicht beantwortet hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Auflage 1995, § 70 Rn.Nr. 5).
02.) Auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht kann sich der Zeuge nicht berufen. Insbesondere steht ihm nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Absatz 1 Ziffer 3 b StPO zu. Hiernach sind zur Verweigerung des Zeugnisses Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, berechtigt. Das durch Gesetz vom 23. 07.1992 eingeführte Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Ziffer 3 b StPO betrifft nur Mitarbeiter von Suchtberatungsstellen, die von einer Behörde oder von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts eingerichtet oder anerkannt worden sind. Bei der Elterninitiative, der der Zeuge angehört, handelt es sich nicht um eine solche Beratungsstelle im Sinne des § 53 Absatz 1 Ziffer 3 b StPO.
Eine analoge Anwendung des § 53 Absatz 1 Nr. 3 b StPO auf die besagte Elterninitiative kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da es Ziel der Initiative ist, beratend und unterstützend Eltern drogenabhängiger Kinder zur Seite zu stehen, ließe sich zwar die Initiative als Beratungsstelle für Drogensüchtige im weiteren Sinne einordnen. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich die nicht unter § 53 Absatz 1 Nr. 3 b StPO genannten Formen der Suchtberatung von dem Zeugnisverweigerungsrecht ausgenommen, so daß sich bereits aus diesem Grunde eine analoge Anwendung verbietet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, AAO, § 53 Randziffer 22).
03.) Der Zeuge ist auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ausnahmsweise von seiner Zeugnispflicht befreit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, daß eine Begrenzung des Zeugniszwanges unmittelbar aus dem Grundgesetz nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen Umständen mit Rücksicht auf Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 Grundgesetz hergeleitet werden kann (Bundesverfassungsgericht NStZ 1988, 418). Einen solchen Ausnahmefall kann das Gericht in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Hierbei übersieht das Gericht nicht die Konfliktsituation des Zeugen, der die Weitergabe von Informationen, die er von Eltern im Vertrauen auf Anonymität und Diskretion bei deren Suche nach Hilfe erhalten hat, als Vertrauensmißbrauch empfindet. Das Gericht ist sich weiterhin bewußt, daß durch den Zeugniszwang im konkreten Fall in die durch Artikel 2 Absatz 1 geschützte Privatsphäre auch der Eltern, die sich an die Elterninitiative und damit an den Zeugen gewandt haben, berührt wird. Diese Interessen sind jedoch dem aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit herzuleitenden Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege gegenüberzustellen. Welchen hohen Wert das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß hat und welch hohes Bedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung und einer Aufklärung schwerer Taten als wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens besteht, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen betont (vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383).
Gerade im vorliegenden Falle, bei dem es um den schwerwiegenden Vorwurf geht, Polizeibeamte hätten in Ausübung ihres Dienstes Körperverletzungen gegen Drogensüchtige begangen, besteht ein hervorragendes Interesse an Aufklärung eventuell begangener Straftaten. "
Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Durch Beschluß vom 26. Oktober 1995 reduzierte das Amtsgericht in Anerkennung des persönlichen Gewissenskonflikts des Beschwerdeführers das Ordnungsgeld zwar auf 300, - DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, half der Beschwerde im übrigen jedoch nicht ab.
Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluß vom 7. November 1995 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.
II. Durch die angegriffenen Entscheidungen fühlt sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 1 und Art. 2 GG verletzt. Er ist der Auffassung, eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO gebiete es, das Zeugnisverweigerungsrecht auf Mitglieder von Selbsthilfegruppen zu erstrecken, weil diese sich in einer gleichen Konfliktsituation befänden wie Mitarbeiter anerkannter Beratungsstellen, denen in § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde.
III. Ein Grund für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinn des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder diesen gleichgestellten Rechten.
§ 53 Abs. 1 StPO enthält eine erschöpfende Aufzählung der Berufsgeheimnisträger, deren Schweigerecht der Pflicht zur Zeugenaussage vorgeht. Wegen der Notwendigkeit, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu erhalten, darf der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten vom Gesetzgeber auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden. Die so getroffene gesetzgeberische Entscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 33, 367, 376 ff.; 44, 353, 378; vgl. auch BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 1988 - 2 BvR 367/88 -).
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Beratung in Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit vom 23. Juli 1992 (BGBl I S. 1366) hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 StPO durch Einfügung der Nr. 3b dahingehend erweitert, daß nunmehr auch "Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkennt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist" zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht gilt jedoch nach dem aus der Formulierung der Bestimmung eindeutig hervorgehenden Willen des Gesetzgebers allein für Drogenberater in einer amtlich anerkannten oder eingerichteten Beratungsstelle (vgl. Pelchen in: Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 53, Rn. 21b; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 53, Rn. 22). Die vom Gesetzgeber bewußt vorgenommene Beschränkung auf diesen Kreis der Berater soll erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, daß in amtlich eingerichteten oder anerkannten Einrichtungen von der Beschäftigung sachkundiger Personen, einem überschaubaren Personenkreis und der Gewährleistung der Überwachung - gerade auch angesichts des Spannungsfelds zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten - ausgegangen werden kann. In diesem Sinne ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung auch sachgerecht. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der ehrenamtlich tätigen Berater in sogenannten Selbsthilfegruppen stellt sie jedenfalls nicht dar.
Die Schaffung eines Zeugnisverweigerungsrechts auch für diesen Personenkreis im Wege analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet aus (vgl. BVerfGE 33, 367, 383).
Zwar kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen ein über die strafprozessualen Vorschriften hinausgehendes Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus der Verfassung folgen (vgl. BVerfGE 33, 367, 374 f.). Dies setzt eine am Einzelfall orientierte Abwägung voraus, was der Ordnungsgeldbeschluß des Amtsgerichts ersichtlich nicht verkennt. Das Gericht hat die Konfliktsituation des Zeugen bedacht und war sich auch bewußt, daß durch den Zeugniszwang im konkreten Fall in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Eltern eingegriffen wird, die sich an den Beschwerdeführer gewandt haben. Es hat diese Interessen gegenüber dem aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit herzuleitenden Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege abgewogen und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen. Die vom Fachgericht der Abwägung zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe entsprechen der Verfassung (vgl. BVerfGE 27, 211, 219; 76, 363, 389). Das Ergebnis der Abwägung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.