Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.05.2004 - 10 ZA (pat) 17/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 ZA (pat) 17/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 ZA (pat) 17/03 (zu 25 W (pat) 124/02) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
Im Verfahren
betreffend die Markenanmeldung 301 35 713.7 wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 25 W (pat) 124/02
…
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und die Richterin Schuster
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Gründe
I
In dem Verfahren 25 W (pat) 124/02 hat das Bundespatentgericht einen Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen, in dem dem Antragsteller ua Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war. Mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2003 wurden diesem gegenüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nämlich Postauslagen, in Ansatz gebracht.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. Juli 2003 Erinnerung gegen den Kostenansatz ein und führte darin aus, dass im Verfahren der Prozesskostenhilfe keine Kosten anfielen bzw. nicht in Rechnung zu stellen seien, das gelte auch für Postauslagen. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
II
Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG, in der Fassung vom 13. Dezember 2001) fristlos zulässig. Die Erinnerung steht gem. § 11 PatKostG dem Kostenschuldner, hier dem Antragsteller, zu. Kostenschuldner ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist der Antragsteller, der das Verfahren vor dem Bundespatentgericht mit seinem Antrag in Gang gesetzt hat. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Dem Antragsteller sind keine Gerichtsgebühren, sondern lediglich Auslagen in Rechnung gestellt worden, die für Zustellungen angefallen sind. Der Antragsteller haftet für die notwendigen Auslagen, weil ihm keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 PatKostG und gilt auch für die Zustellkosten (vgl für die entsprechende Regelung in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118; OLG Bamberg, JurBüro, 1988, S 71,72). Für die notwendigen Auslagen verweist das PatKostG in § 1 Abs. 1 S. 2 auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG. Nach § 11 Abs. 1 GKG iVm der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002 a sind diese dem Antragsteller zu Recht in Rechnung gestellt worden. Ob die Auslagen gegen den Antragsteller tatsächlich beigetrieben oder auf Grund seiner finanziellen Situation - er bezieht Sozialhilfe - niedergeschlagen werden, hat der Senat im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden.
Schülke Püschel Schuster
Be