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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - 2 StR 14/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 14/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre, sowie der Bedrohung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte jedoch in dem Fall 48 der Anklageschrift vom 6. August 2009 (UA 5 f.) tateinheitlich zu dem Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGH BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1 Überlassen 1; NStZ 2004, 105). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert; dem stehen weder § 265 StPO noch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt
ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Cierniak Rissing-van Saan