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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.03.2012 - 20 W (pat) 301/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 301/08 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 301/08 Verkündet am 19. März 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 103 34 478
BPatG 154 05.11 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie den Richtern Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Albertshofer
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 103 34 478 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Widerstandsschweißen", dessen Erteilung am 13. April 2006 im Patentblatt veröffentlicht wurde, hat die A… Technik GmbH mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 (eingegangen per Fax am 30. Juni 2006) Einspruch eingelegt.
Das angegriffene Patent umfasst insgesamt 15 Patentansprüche.
Die selbständigen Patentansprüche mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung lauten:
"1. Verfahren zum Widerstandsschweißen mit M1.1 einer Schweißvorrichtung, M1.1.1 die eine steuerbare Stromquelle (1), M1.1.2 eine Schweißzange (3) mit wenigstens 2 Elektroden (6, 7), welche durch die Stromquelle mit elektrischer Energie versorgt wird, M1.1.3 sowie Mittel aufweist, mit welchen elektrische Größen zum Bestimmen der Prozessimpedanz an den Elektroden bereitstellbar sind, wobei über eine Steuereinheit (12) mindestens eine Testphase vorgegeben wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.2 der Quotient einer der Schweißspannung entsprechenden elektrischen Größe und einer dem Schweißstrom entsprechenden elektrischen Größe zur Ermittlung der Prozessimpedanz dient, M1.3 dass die in oder den Testphase(n) ermittelte Prozessimpedanz mit mindestens einer Soll-Impedanz verglichen wird, M1.4 dass bei Unterschreiten der ersten Soll-Impedanz die Punktschweißung unmittelbar danach durchgeführt wird, M1.5 dass bei Nichtunterschreiten der ersten Soll-Impedanz die Unterschreitung einer höheren Soll-Impedanz geprüft und bei Erfolg eine Vorwärmphase eingeleitet wird, bis es zum Unterschreiten der ersten Soll-Impedanz kommt, M1.6 worauf die Punktschweißung unmittelbar danach durchgeführt wird, M1.7 und dass im Fall nichterzielbaren Unterschreitens der ersten Soll-Impedanz der Schweißvorgang abgebrochen wird."
"2. Vorrichtung zum Durchführen eines Widerstandsschweißprozesses nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, umfassend M2.1 eine steuerbare Stromquelle (1) zum Bereitstellen eines Versorgungsstroms, M2.2 eine Schweißzange, welche mit der Stromquelle elektrisch verbunden ist, und welche wenigstens zwei Elektroden (6, 7) aufweist, M2.3 Mittel zum Bereitstellen elektrischer Größen, mit welchen die Prozessimpedanz an den Elektroden bestimmbar ist, M2.4 und eine Steuerungseinheit, die derart eingerichtet ist, dass sie mit Hilfe der elektrischen Größen die Prozess-Impedanz bestimmt und gemäß den im Anspruch 1 bezeichneten Schritten den Schweißprozess steuert."
"14. Steuereinheit zum Steuern eines Scheißprozesses, M14.1 insbesondere zum Einsatz bei einem Verfahren gemäß einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 9, M14.2 oder zum Einsatz in einer Vorrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 10 bis 13."
"15. Datenträger zur Ausführung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, M15.1 dass die Verfahrensschritte bzw. Verfahrensphasen in ein auf dem Datenträger gespeichertes Programm integriert sind".
Wegen der erteilten abhängigen Patentansprüche 3 bis 13 wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf eine offenkundige Vorbenutzung, zu deren Nachweis sie die Anlagen
Dokument 01: Fax der Firma ELMATECH AG an die Firma ELEKTRON, vom 23. Mai 2003 Dokument 02: Fax der Firma ELEKTRON an die Firma ELMATECH AG, 51597 Morsbach, vom 24. Februar 2003
dem Einspruchsschriftsatz beigelegt hat.
Des Weiteren verweist sie auf die Fundstelle
D1 DE 42 14 412 A1.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende (Bl. 44 d. GA) ist, wie mit Schriftsatz vom 12. März 2012 (Bl. 49 d. GA) angekündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Die Einsprechende hatte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 sinngemäß beantragt,
das Patent 103 24 478 zu widerrufen.
Der Patentinhaber beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Der Einspruch wurde zwar formgerecht und rechtzeitig erhoben (§ 59 Abs. 1, Satz 1 und 2 PatG), er nennt auch den einen Widerruf des Patents rechtfertigenden Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit als einen der Widerrufsgründe des § 21 PatG (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt der Einspruch jedoch nicht.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf einen der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87, BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung, m. w. N.). Dabei ist es keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.
Zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung führt die Einsprechende aus, dass die Seite 2 des Dokuments 01 die Patentansprüche detailliert beschreibe (vgl. Einspruchsschriftsatz "1. Beschreibung der Vorbenutzung", erster Absatz, letzter Satz) und Außenstehende fast vier Wochen vor der Patentanmeldung freie Verfügungsgewalt über die Erfindung gehabt hätten (vgl. Seite 2/2, erster Absatz letzter Satz). Der Senat legt diese Formulierungen ihrem Sinngehalt nach dahingehend aus, dass der Patentgegenstand bereits vor dem Anmeldezeitpunkt vollständig bekannt gewesen sein soll, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 demnach als nicht mehr neu zu gelten habe. Hierzu erschöpft sich der innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Vortrag zum Dokument 01 im Hinblick auf die Merkmale des Patentanspruchs 1 in den Angaben:
- Im Ablaufdiagramm sind die in den Ansprüchen 1, 3, 4 und 5 genannten Testphasen "Test1" und "Test2" eingezeichnet. - Der Kasten "Test auf Unterschreiten der Soll-Impedanz" verweist darauf, dass in den Testphasen ein Bezug zur Soll-Impedanz hergestellt wird. - In dem Ablaufdiagramm sind Richtwerte für die verschiedenen Soll-Impedanzen angegeben ("Z-UG-abs 1,75 -MG-rel + 25 %; Z-OG-rel + 50 %). - Unter der Überschrift "Ablauf Test1" wird die Reaktion der Steuereinheit auf die verschiedenen Prüfungsergebnisse dargestellt: Bei Unterschreiten der unteren Sollimpedanz wird sofort zum Schweißen (das heißt zur Phase "Upslope, ohne Test2 und Vorwärmen") geschaltet. Wird die erste Soll-Impedanz nicht unterschritten, erfolgt ein Vorwärmen.
Angaben oder Erläuterungen, durch welche Maßnahmen die Einsprechende die Merkmale 1.1 bis 1.2 realisiert sieht, werden nicht gemacht.
Die Einsprechende verweist zwar auf die begriffliche Gemeinsamkeit "Testphasen", führt im Weiteren aber nicht aus, dass dieser Begriff in Zusammenhang mit der Ermittlung einer Prozessimpedanz in Verbindung zu bringen ist und aus welchen weiteren Angaben im Diagramm darauf geschlossen werden könnte, dass die in oder den Testphase(n) ermittelte Prozessimpedanz mit mindestens einer Soll-Impedanz verglichen wird (Merkmal M1.3). Ob die im weiteren Kontext angegebenen Richtwerte für verschiedene Soll-Impedanzen als im Rahmen einer Testphase ermittelter oder fest vorgegebener Werte zu betrachten sind, wird von der Einsprechenden jedenfalls nicht dargelegt. Allein den Vorgang, dass bei Unterschreiten der unteren Soll-Impedanz ein Schweißvorgang ausgelöst wird (Merkmal M1.4), erachtet der Senat als von der Einsprechenden belegt. Bezüglich der Merkmale M1.5 bist M1.7 fehlt dagegen jeglicher substantieller Vortrag.
Die weiteren pauschalen Ausführungen der Einsprechenden zur Druckschrift D1 lassen generell offen, auf welchen Anspruch der Angriff überhaupt gerichtet sein soll. Sofern dieser Angriff als auf den Patentanspruch 1 gerichtet unterstellt wird, unterlässt es die Einsprechende anzugeben, an welchen Stellen in der D1 die Einsprechende die Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbart sieht.
Die Einsprechende hat es folglich verabsäumt, die technische Lehre, die der Fachmann dem Dokument 01 oder der Druckschrift D1 entnimmt, im Einzelnen anzugeben und in Beziehung zu allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu setzen. Allein aus dem pauschalen Verweis auf das Diagramm im Dokument 01 einerseits und die Druckschrift D1 andererseits erschließt sich weder dem Patentinhaber noch dem Senat, welche konkreten Verfahrensdetails die Einsprechende in dem Dokument 01 oder in der Druckschrift D2 in Bezug auf den Patentgegenstand für relevant hält. Die Einsprechende überlässt es vielmehr dem Patentinhaber und dem Senat, selbst Untersuchungen dazu anzustellen, ob und inwieweit die Merkmale M1.1 bis M1.7 aus dem Dokument 01 oder der Druckschrift D1 bekannt sind.
Die Begründung des Einspruchs genügt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände nicht so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl. BGH a. a. O. - Messdatenregistrierung). Der Einspruch erweist sich nach alledem als unzulässig.
Dr. Mayer Kopacek Gottstein Albertshofer
Pü