BVerfG
14. Oktober 1998
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1998 - 1 BvR 547/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 547/96 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Ingenieurbüro H... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
-
| gegen | das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch denVizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem oberlandesgerichtlichen Berufungsverfahren.
I.
1. Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin in dem Ausgangsverfahren einen Restwerklohnanspruch in Höhe von gut 12.000 DM geltend gemacht. Dem lag ein zwischen dem Ingenieurbüro H. - S. und der Beklagten des Ausgangsverfahrens geschlossener Ingenieurvertrag zugrunde. Im Januar 1992 gründete das Ingenieurbüro H. - S. die Beschwerdeführerin unter der Firma Ingenieurbüro H. & S. GmbH. Inzwischen firmiert die Beschwerdeführerin als Ingenieurbüro H. GmbH. Mit Datum vom 8. Juni 1993 stellte die Beschwerdeführerin unter der Firma "Ingenieurbüro H. & S. GmbH" die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Schlußrechnung.
2. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 1995 abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, daß es zu keiner Vertragsübernahme durch die Beschwerdeführerin gekommen sei, da die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Vertragsübernahme nicht zugestimmt habe.
3. Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt und hinsichtlich der Aktivlegitimation vorgetragen, daß anläßlich der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Ingenieurvertrag durch die Beschwerdeführerin auch die Honorarforderung an die Beschwerdeführerin abgetreten sei. Dafür hat sie Beweis angeboten durch das Zeugnis des Steuerberaters K. Nachdem die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Abtretung der Honorarforderung an die Beschwerdeführerin bestritten hatte, wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 1995 die Abtretungsurkunde in Kopie vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden erklärte die Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, daß sie das Original der Abtretungsurkunde in diesem Termin nicht vorlegen könne. Am Schluß der Sitzung hat das Oberlandesgericht einen Verkündungstermin bestimmt.
4. Mit Urteil vom 30. Januar 1996 hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Aus eigenem Recht könne die Beschwerdeführerin gegen die Beklagte nicht vorgehen, da sie nicht Rechtsnachfolgerin des als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Ingenieurbüros H. - S. sei. Sie habe auch den zwischen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und dem Ingenieurbüro H. - S. geschlossenen Vertrag nicht übernommen; es mangele an der Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme.
Auch aus abgetretenem Recht stehe der Beschwerdeführerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Nachdem die Beklagte die Abtretung der Honorarforderung von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die GmbH bestritten habe, habe der Beschwerdeführerin der Beweis für eine erfolgte Abtretung oblegen. Gemäß § 420 ZPO werde der Beweis durch Vorlegung der Urkunde angetreten. Bei Privaturkunden bedürfe es der Vorlage der Urschrift der Urkunde. Dieses Erfordernis habe die Beschwerdeführerin durch die Vorlage einer Fotokopie der Abtretungsurkunde nicht erfüllt. Die Sachbefugnis der Beschwerdeführerin sei mithin nicht bewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen das oberlandesgerichtliche Urteil. Sie rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
In der Übergehung ihres durch Vorlage der Fotokopie gestellten Beweisantrages liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da es das Gericht unterlassen habe, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu setzenden Frist nach § 356 ZPO das dem Beweisantritt zeitweilig entgegenstehende Hindernis zu beheben. Das zeitweilige Hindernis habe hier darin bestanden, daß die Abtretungsurkunde im Original sich noch nicht im Besitz der Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, sondern bei der Beschwerdeführerin selbst befunden habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dadurch vor, daß das Oberlandesgericht den Beweisantrag durch das Zeugnis des Steuerberaters K. zur Abtretung der Forderung unbeachtet gelassen habe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Bedeutung und Tragweite des mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Anspruchs auf das rechtliche Gehör sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Annahme würde insoweit voraussetzen, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder die Beschwerdeführerin in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Beides ist hier nicht der Fall.
Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt zwar die grundrechtsgleiche Gewährleistung rechtlichen Gehörs, dem kommt hier aber kein besonderes Gewicht zu. Das Oberlandesgericht hätte den schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweis entweder erheben oder den Beweisantrag in den Entscheidungsgründen seines Urteils zurückweisen müssen. Dieser Verfassungsverstoß beruht jedoch weder auf einer groben Verkennung des durch das grundrechtsgleiche Recht gewährleisteten Schutzes noch auf einem leichtfertigen Umgang mit der grundrechtlich geschützten Position noch verletzt es kraß rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Dem Gericht ist bei der Bearbeitung ein einfaches Versehen unterlaufen, das keinen Rückschluß auf eine besonders leichtfertige oder auch in anderen Fällen praktizierte Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Positionen zuläßt. Es hat offensichtlich einen Beweisantritt übersehen.
Die Beschwerdeführerin wird durch die Gehörsverletzung auch nicht in existentieller Weise betroffen. Zwar bezieht sich die Klageabweisung auf einen Betrag von rund 12.000 DM, der auch bei einem im Wirtschaftsleben stehenden Ingenieurbüro nicht als völlig geringfügig angesehen werden kann. Eine existentielle Bedeutung für die Beschwerdeführerin ist aber weder dargetan noch ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Papier | Grimm | Hömig |