Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZR 183/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 183/10 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde weist der Senat den Beklagten darauf hin, dass sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Urteil vom 3. März 2011 (I-28 U 85/09) begründete Zweifel ergeben, ob er in dem hier zu entscheidenden Verfahren eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Sollte sich der Beklagte auf diese Weise möglichen Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin entziehen wollen, könnte dies die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Folge haben.
Dem Beklagten wird daher aufgegeben, binnen zwei Wochen seinen derzeitigen Wohnsitz anzugeben und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.
Unterschrift
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanz
LG Görlitz; 25.02.2009; 1 O 13/07 / OLG Dresden; 30.08.2010; 14 U 400/09