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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.06.2012 - 9 W (pat) 10/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 10/06 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juni 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 10/06 Verkündet am 13. Juni 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 07 332
…
BPatG 154 05.11 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Weber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 20. Februar 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten"
durch Beschluss vom 2. Dezember 2005 widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der zuständige Durchschnittsfachmann erhalte aus dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik ausreichende Informationen, um in Verbindung mit seinem Fachwissen zu jedem der Fahrzeugdächer gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 3, 7 oder 10 zu gelangen. Einer erfinderischen Tätigkeit habe es daher nicht bedurft. Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das Streitpatent in unveränderter Fassung mit Hauptantrag sowie in jeweils beschränkten Fassungen mit Hilfsanträgen 1 bis 4. Hierzu weist sie auf die Unterschiede der beanspruchten Fahrzeugdächer zum Stand der Technik hin und sieht diese durch eine Zusammenschau, welcher Druckschriften auch immer, nicht nahegelegt. Insbesondere die Anordnung der Solarzelleneinheiten in unterschiedlichen Winkeln zur Sonneneinstrahlung werde nach ihrer Meinung weder durch den Stand der Technik noch durch das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes angeregt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 1, zugehöriger Beschreibung Spalten 1 bis 4, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, zugehöriger Beschreibung Spalten 1 bis 4, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3, zugehöriger Beschreibung Spalten 1 bis 4, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4, zugehöriger Beschreibung Spalten 1 bis 4, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift. Die Beschwerdegegnerin beantragt schriftlich (Bl. 11 bzw. 38 GA),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Sache hat die Beschwerdegegnerin nicht Stellung genommen. Auf die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mit Schreiben vom 5. Juni 2012, per Fax beim Bundespatentgericht am selben Tag eingegangen, mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 nicht teilnehmen werde.
Die unabhängigen Patentansprüche 10 gemäß Hauptantrag, 7 gemäß Hilfsantrag 1, 3 gemäß Hilfsantrag 2 und 1 gemäß Hilfsantrag 3 lauten übereinstimmend:
Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten (16, 22 und 24), wobei jede Solarzelleneinheit jeweils separat einem Verbraucher (Motor 28 bzw. 32) oder einem Stromspeicher (Batterie 26) zugeordnet ist.
Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (Hinzufügung zu dem vorstehenden Anspruchswortlaut fett gedruckt):
Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten (16, 22 und 24), wobei jede Solarzelleneinheit jeweils separat einem Verbraucher (Motor 28 bzw. 32) oder einem Stromspeicher (Batterie 26) zugeordnet ist und die Solarzelleneinheiten (16, 22 und 24) auf der Dachoberseite (10) in unterschiedlichen Winkeln zur Sonneneinstrahlung angeordnet sind.
Zu den weiteren neben- und nachgeordneten Patentansprüchen des Hauptantrages und der vier Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die Beschwerde ist zulässig. Beteiligt am Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nunmehr die jetzige Einsprechende; auf sie hat die ursprüngliche Einsprechende einen rechtlich abgrenzbaren Teil des Vermögens, zu dem der Einspruch gehört, übertragen, was zu einem Beteiligtenwechsel führt (vgl. BPatGE 42, 225; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 155).
In der Sache bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass das streitpatentgemäße "Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten" in seiner unbeschränkt verteidigten Fassung oder in einer seiner beschränkt verteidigten Fassungen patentfähig ist.
1) Als Durchschnittsfachmann für gattungsgemäße Fahrzeugdächer legt der Senat seiner Bewertung der Patentfähigkeit einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von Fahrzeugdächern befasst ist. Dieser verfügt in seinem Fachgebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung. Seine Fachkompetenz ergänzt er bedarfsweise durch Beiziehung eines Ingenieurs der Elektrotechnik, wenn es um die sachgerechte Einbindung von elektrischen oder elektronischen Bauteilen in ein Fahrzeugdach geht.
2) Das Fahrzeugdach mit den nach Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag, Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1, Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 2 und Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 identischen Merkmalen ist unbestritten neu und gewerblich anwendbar. Es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Fahrzeugdächern, welche einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Streitpatents durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 197 01 211 C1 und DE 195 43 244 C2 bekannt sind. Ein Fahrzeugdach, dessen festes oder bewegliches Mittelteil 216 mit einer Solarzelleneinheit in Form einer photovoltaischen Beschichtung ausgebildet ist, geht aus der DE 197 01 211 C1 hervor, vgl. insb. Ansprüche 11 und 12 sowie Sp. 4 Z. 55 bis 57. Mit dieser Solarzelleneinheit soll beispielsweise Strom für eine unabhängige Standentlüftung des Fahrzeugs oder zum Laden der Fahrzeugbatterie erzeugt werden, vgl. insb. Sp. 4 Z. 14 bis 19. Dieses ausdrückliche Anwendungsbeispiel vermittelt dem Fachmann nach Überzeugung des Senats klar und unmissverständlich, die Solarzelleneinheit separat entweder einem Verbraucher (Lüftungsmotor) oder einem Stromspeicher (Fahrzeugbatterie) zuzuordnen und nicht beiden gleichzeitig. Von diesem vorbekannten Fahrzeugdach unterscheidet sich das Beanspruchte lediglich durch die Ausstattung mit mehreren Solarzelleneinheiten.
Wenn der Durchschnittsfachmann in Kenntnis des vorbekannten Dachs gemäß DE 197 01 211 C1 mit der streitpatentgemäßen Aufgabe konfrontiert wird, auch bei geometrisch bedingter unterschiedlicher Sonneneinstrahlung eine möglichst große Effizienz des Gesamtsystems bei einfachem Systemaufbau zu gewährleisten, wird er sich zunächst im einschlägigen Stand der Technik nach einer Lösung umsehen. Dabei kann er die DE 195 43 244 C2 nicht übersehen, denn diese offenbart, dass bei einem mit einer Mehrzahl von separat ansteuerbaren Deckeln 14, 16, 20 und 22 ausgerüsteten Fahrzeugdach, die einzelnen Deckel 14, 16, 20 und 22 mit Solarzellen 62 ausgerüstet sein können, vgl. insb. Anspruch 14 sowie Sp. 5 Abs. 2. Dem Durchschnittsfachmann erschließt sich zumindest unter Beiziehung des Elektrotechnikers, dass jeder Deckel eine Solarzelleneinheit darstellt. Denn die Solarzellen eines jeden Deckels sind im einfachsten Fall elektrisch verbunden, weil die einzelnen Deckel unabhängig voneinander verschiebbar sind, vgl. insb. Anspruch 1. Folglich erkennt er dort ein Fahrzeugdach, das mit mehreren Solarzelleneinheiten ausgestattet ist. Der Systemaufbau dieses Fahrzeugdaches ist durch die Gleichartigkeit seiner Deckel einfach und selbstverständlich effizienter, weil unterschiedlich einstrahlende Sonne eine größere Fläche erreichen kann. In der Ausstattung eines Fahrzeugdaches mit mehreren Solarzelleneinheiten muss er folglich eine geeignete Lösung der gestellten Aufgabe erkennen. Durch einfache handwerkliche Übertragung dieser Lösung auf das vorstehend erläuterte Fahrzeugdach gemäß DE 197 01 211 C1 gelangt er zu dem streitpatentgemäß beanspruchten Fahrzeugdach. Eine erfinderische Tätigkeit war dabei nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der Fachmann erhalte aus der DE 195 43 244 C2 keine Anregung, Solarzelleneinheiten am Fahrzeugdach dachfest anzubringen. Dieses Argument hat den Senat allerdings nicht überzeugen können, denn eine Anbringung oder Anordnung der Solarzelleneinheiten am Fahrzeugdach in einer bestimmten Art umfasst der Wortlaut der in Rede stehenden Patentansprüche nicht. Demnach ist lediglich ein "Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten" beansprucht, und genau dieses zeigt die DE 195 43 244 C2, wie vorstehend dargetan.
Das Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten nach Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag, Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1, Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 2 und Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist daher nicht patentfähig.
Nachdem die vorgenannten, gleichlautenden Patentansprüche eine Patentfähigkeit nicht begründen können, kann weder dem Hauptantrag noch den Hilfsanträgen 1 bis 3 stattgegeben werden. Einer im Einzelnen auf die weiteren jeweiligen Neben- und Unteransprüche eingehenden Begründung bedarf es dabei nicht, denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann über die Anträge der Beschwerdeführerin jeweils nur in der vollständigen Fassung entschieden werden, in der sie zur Entscheidung gestellt worden sind. Wenn sich dabei - wie im vorliegenden Fall - ergibt, dass auch nur ein unabhängiger Patentanspruch nicht gewährbar ist, kann dem Antrag insgesamt nicht entsprochen werden, BGH GRUR 1983, 171 -Schneidhaspel-, BGH GRUR 1997, 120-122 -Elektrisches Speicherheizgerät, jeweils m. w. N. 3) Das Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist ohne Zweifel neu und gewerblich anwendbar. Es beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Fahrzeugdächern, welche einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Streitpatents durch die DE 197 01 211 C1 und die DE 195 43 244 C2 bekannt sind.
Soweit die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale des mit Hilfsantrag 4 beanspruchten Fahrzeugdachs mit denjenigen der vorstehend abgehandelten Patentansprüche übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält darüber hinaus das einzige zusätzliche Merkmal, wonach "die Solarzelleneinheiten (16, 22 und 24) auf der Dachoberseite (10) in unterschiedlichen Winkeln zur Sonneneinstrahlung angeordnet sind." Eine derartige Anordnung ist bereits durch die Fahrzeugdächer gemäß DE 197 01 211 C1 und DE 195 43 244 C2 als bekannt nachgewiesen, vgl. insb. Figuren 1 bis 3 der DE 195 43 244 C2 und Figuren 4A sowie 4B der DE 197 01 211 C1. Alle diese Figuren zeigen Deckel als Teile einer solarzellenbestückten oder photovoltaisch beschichteten Dachoberseite, die entweder flach oder gekippt und demzufolge in unterschiedlichen Winkeln zur Sonneneinstrahlung angeordnet sind. Insoweit fügt das in Rede stehende zusätzliche Merkmal dem Fahrzeugdach, welches aus der Zusammenschau der beiden vorbekannten Fahrzeugdächer als naheliegend nachgewiesen worden ist, lediglich ein bei diesen Dächern bereits bekanntes Merkmal hinzu. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Durchschnittsfachmann in der unterschiedlichen Winkelstellung der solarzellenbestückten oder photovoltaisch beschichteten Dachteile eine weitere Effizienzsteigerung im Sinne der zugrunde liegenden Aufgabenstellung erkennt und diese bedarfsgerecht anwendet. Eine erfinderische Tätigkeit geht damit allerdings nicht einher.
Dementsprechend ist das Fahrzeugdach mit mehreren Solarzelleneinheiten nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ebenfalls nicht patentfähig. Nachdem der geltende Patentanspruch 1 keine Patentfähigkeit begründen kann und weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung auf Patentanspruch 1 in den zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung führen, kann dem Hilfsantrag 4 insgesamt nicht stattgegeben werden.
4) Aus den vorstehend ausgeführten Gründen war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
Bork Paetzold zugleich für VRi Pontzen und Ri Dr. Weber, die zwischenzeitlich aus dem Bundespatentgericht ausgeschieden und daher an der Unterschrift gehindert sind.
Ko