Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2003 - 7 B 14/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 14/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Brandenburg; 14.02.2003; OVG 3 B 356/01.Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} , K l e y und N e u m a n n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 14. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 20. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.