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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Beschluss vom 17.05.2024 - X B 119/23 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | X B 119/23 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
EStG § 3 Nr 72, FGO § 76 Abs 2, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2019
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 21. Juli 2023, Az: 5 K 1120/22
1. NV: Soweit im Rahmen einer Totalgewinnprognose dem Grunde nach der Restwert einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen ist, bedeutet das nicht, dass ein Restwert der Höhe nach tatsächlich vorhanden sein muss.
2. NV: Es widerspricht der Rechtsprechung zur Totalgewinnprognose nicht, wenn das FG einer erst deutlich später getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedeutung beimisst.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.07.2023 - 5 K 1120/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden oder liegen jedenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) ist nicht gegeben, da die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) beachtet worden ist.
Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO bedeutet regelmäßig die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend äußern zu können. Das Gericht verletzt daher das Recht auf Gehör, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.
Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte hingegen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger und