BVerwG
26. Oktober 2023
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BVerwG
29. November 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - 7 A 2/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 A 2/23 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2023 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther, Dr. Löffelbein, Dr. Wöckel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil vom 26. Oktober 2023 wird wie folgt ergänzt:
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Gründe
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ist nicht über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entschieden worden. Fehlt eine Entscheidung über die Kostenfolge ganz oder zum Teil, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen. Die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag am 7. November 2023 gestellt. Die Antragstellung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich. Das Gericht konnte gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil nur über die Kosten zu entscheiden war und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert hat. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.