BVerwG
13. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 B 119/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 119/05 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 12.09.2005; VGH 11 S 770/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. August 2003 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es in der Regel, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der im Falle der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre oder der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat. Danach ist der Beklagte mit den Verfahrenskosten zu belasten, weil er den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - durch Aufhebung der angefochtenen Ausweisungsverfügung klaglos gestellt hat. Soweit im Schriftsatz des Beklagten vom 20. Dezember 2005 die Aufhebung der Ausweisung vom "11.08.1999" mitgeteilt wird, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Gemeint ist die Ausweisungsverfügung vom 12. August 1999.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.