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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.05.2001 - 21 W (pat) 74/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 74/99 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 74/99 Verkündet am 10. Mai 2001 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 00 270.6-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juni 1999 wird im Umfang der nach Ausscheidung verbliebenen Stammanmeldung zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Handstück für ein multifunktionales endoskopisches Operationsgerät sowie ein derartiges Operationsgerät" ist am 7. Januar 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 7. Juni 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung aus den Gründen des Erstbescheids zurückgewiesen, in welchem die Anmeldung unter Hinweis auf die Vielzahl von unterschiedliche Gegenstände betreffenden, nebengeordneten Patentansprüchen als uneinheitlich und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen bezeichnet worden war.
Die Prüfungsstelle hat als Stand der Technik folgende Druckschriften genannt:
(1) EP 0 624 344 A2 (2) WO 94/22 378 A1 (3) WO 93/15 850 A1. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Ausscheidung der Gegenstände der ursprünglichen Patentansprüche 13-38 erklärt und dazu neue Patentansprüche 1-38 und eine Quittung über die Zahlung der für die Ausscheidungsanmeldung fälligen Gebühren vorgelegt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Stammanmeldung stellt die Anmelderin den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und auf den in der Stammanmeldung verbliebenen Teil mit den in der mündlichen Verhandlung eingegangenen Ansprüchen 1 bis 10, der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibungseinleitung, der ursprünglichen Figurenbeschreibung S 14-19, den ursprünglichen 4 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 9, ein Patent zu erteilen.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
"Handstück für ein multifunktionales endoskopisches Operationsgerät mit - einem Anschlußmittel, das an einem Ende des Handstücks angeordnet ist und das mit elektrischen Leitungen, Flüssigkeitszu- und abflußleitungen, verbindbar ist, - einer Sonotrode, - einem Gehäuse und - mindestens einer Schalteinrichtung gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale: - es ist ein einziges Anschlußmittel vorgesehen, an dem sämtliche Anschlüsse des einen Endes der elektrischen Leitungen, der Flüssigkeitszu- und abflußleitungen angebracht sind, - sämtliche elektrischen Leitungen, Flüssigkeitszu- und abflußleitungen sind in einen einzigen Kabelmantel eingebracht, und - die Schalteinrichtung weist einen Schalter bzw. einen Schaltkreis und mindestens ein Betätigungselement auf, das zur Vermeidung eines mechanischen Kontaktes mit dem Schalter bzw. Schaltkreis Informationen vom Betätigungselement magnetisch, induktiv, elektromagnetisch, optisch und/oder akustisch zum Schalter bzw. Schaltkreis übermittelt."
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt gemäß der neuen Beschreibungseinleitung (S 3 le Abs ff) die Aufgabe zugrunde, ein kompaktes und sicheres Handstück anzugeben, das die Nachteile des Standes der Technik vermeidet und einfach in der Handhabung und trotzdem stabil ist und dessen Gehäuse möglichst wenig Durchbrüche aufweist.
Als Nachteile des Standes der Technik sind in der Beschreibung angegeben, daß das Handstück nach der US-PS 5 312 329, die der Druckschrift (2) entspricht, einen aufgesetzten Schalterblock mit einer störenden separaten Zuleitung aufweise, und daß integrierte Schalter zumindest zusätzliche Kabeldurchführungen erforderten.
Die Anmelderin führt dazu noch aus, daß solche Handstücke zum Schutz der Piezoschwinger der Sonotroden-Anordnung vor höheren Temperaturen bevorzugt flüssig sterilisiert werden sollten und deshalb ein dichtes Gehäuse mit möglichst wenig Durchbrüchen anzustreben sei. Dies werde mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen erreicht. Dazu gebe es im Stand der Technik keine Anregung.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist jedoch im Rahmen der nach der Ausscheidung verbliebenen Stammanmeldung nicht begründet. Der Gegenstand des aus der Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1-3 hervorgegangenen und somit zulässigen neuen Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus (3) ist ein Handstück für ein multifunktionales endoskopisches Operationsgerät bekannt, mit
- einem Anschlußmittel, dem Buchsenteil einer Kupplung, das an einem Ende des Handstücks angeordnet ist und das, über den Steckerteil 118 der Kupplung, mit elektrischen Leitungen 117 zur Energiezufuhr für die HF-Koagulationselektrode und für die Piezo-Ultraschallerzeuger, und Flüssigkeitszu- und abflußleitungen 127, 128 verbindbar ist, - einer Sonotrode, - einem Gehäuse 110 und - einer Schalteinrichtung, dem Schaltermodul 129 mit den Schaltern 130.
Dieses bekannte Handstück zeichnet sich darüber hinaus noch dadurch aus, daß
- die Kupplung, und hier insbesondere deren Steckerteil das einzige Anschlußmittel ist, an dem sämtliche Anschlüsse des einen Endes der elektrischen Leitungen und der Flüssigkeitszu- und abflußleitungen angebracht sind, und daß - sämtliche elektrische Leitungen und Flüssigkeitszu- und abflußleitungen in einen einzigen Kabelmantel 120 eingebracht sind (s dazu insbesondere S 11 Z 25-27 u 32 ff - S 12 Z 9). Die Schalter 130 des Schaltmoduls 129 sind bei diesem bekannten Handstück elektrisch mit einer Schaltkreisplatine im Handstück verbunden (s S 13 Z 4-6).
Im wesentlichen baugleich mit dem Handstück nach (3) ist das aus Druckschrift (2) bekannte Handstück derselben Anmelderin (vgl hier die Abb des Steckerteils der Kupplung in Fig 2), bei welchem allerdings das Schaltermodul mit den Schaltern 39 auf das Gehäuse des Handstücks aufsteckbar ist und über ein am Gehäuse anliegendes Bandkabel 49 mit dem Steckerteil der Kupplung verbunden ist.
Sowohl das Handstück nach (3) wie auch das nach (2) ist getrennt von den Anschlußleitungen problemlos flüssig zu sterilisieren (s. z.B. (3) S 12 Z 8/9).
Demgegenüber verbleibt beim Handstück nach dem vorliegenden Patentanspruch 1 somit lediglich als neu, daß die Schalteinrichtung einen Schalter bzw. einen Schaltkreis und mindestens ein Betätigungselement aufweist, das zur Vermeidung eines mechanischen Kontaktes mit dem Schalter bzw. Schaltkreis Informationen vom Betätigungselement magnetisch, induktiv, elektromagnetisch, optisch oder akustisch zum Schalter bzw. Schaltkreis übermittelt.
Solche hinsichtlich der Übertragung der Schaltfunktion kontaktlosen Schalteranordnungen sind jedoch nach Kenntnis des Senats seit langem in vielerlei Anwendungen bekannt und üblich und auch für den im vorliegenden zuständigen Fachmann hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile als bekannt und geläufig vorauszusetzen. Eine derartige Schalteranordnung bei dem aus Druckschrift (3) bekannten Handstück vorzusehen ist naheliegend, wenn das aufsteckbare Schaltermodul mit seinem Anschlußkabel nach (2) als störend empfunden und als störanfällig angesehen wird und/oder auch zusätzliche Leiterdurchführungen ins Gehäuse vom Schaltermodul zur Schaltplatine im Gehäuse nach (3) mechanisch und konstruktiv unerwünscht sind.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Mit ihm sind auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 nicht gewährbar.
Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus
Ko