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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 W (pat) 301/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 301/05 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 301/05 Verkündet am 3. Juli 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 25 040
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
Das Patent 199 25 040 wird mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Absatz [0001] bis [0161]
sowie
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Die Patentinhaberin hat das Patent 199 25 040, welches die japanischen Prioritäten 10-167813 vom 2. Juni 1998, 10-239458 vom 12. August 1998 und 11- 026544 vom 3. Februar 1999 in Anspruch nimmt, am 1. Juni 1999 beim Patentamt angemeldet.
Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
"Kugelumlaufspindeleinrichtung und Linearversatzeinrichtung"
wurde am 16. September 2004 veröffentlicht.
Dagegen hat am 16. Dezember 2004 die Firma
B… GmbH, E… Straße in S…
Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei und die Lehre des Patents hinsichtlich der Patentansprüche 3 bis 5 nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:
D1 US 2 350 538 D2 JP 40-24 405 B D3 JP 57-10 11 58 A D4 JP 62-1 18 116 A D5 JP 56-1 16951 A D6 JP 05-1 26 148 A D7 JP01-1 13 657 U D8 CH 621 608 D9 US 3 517 975 D10 DE 26 27 025 A1 D11 US 2 844 044 D12 GB 829 162 D13 US 3 058 789 D14 DE1 153948 D15 DE 678 272 D16 DE 181482 D17 US 3 292 981 D18 US 5 241 874 D19 JP 1-169118 D20 JP 6-173946 A D21 WO 97/48913 D21a US 5 947 605 D22 JP 54-153962 D23 JP 4-27405 D24 US 5 927 858 D25 JP 46-12571 D26 US 3 365 255 D27 US 2 805 108 D28 US 3 275 391 D29 US 3 361 500 D30 GB 499 180 D31 US 1 778 391
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nach der D10 oder der D11 in Verbindung mit der D9 nahegelegt sei. Hinsichtlich des Patentanspruchs 5 hat die Einsprechende ausgeführt, dass die Lehre des Patents nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, da keine Zusammendrückkraft festgelegt sei und ein Zusammendrücken im eingebauten Zustand aufgrund der Länge einer Kugelumlaufspindeleinrichtung sowie den darin enthaltenen Umlenkungen ohnehin nicht möglich sei. Weiterhin seien weder Größe noch Geometrie der Abstandselemente festgelegt, so dass es trotz Einhaltung der im Patentanspruch 5 genannten Spaltgrößen zu einem Umkippen der Abstandselemente kommen könne. Zumindest beruhe der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da bereits die D12 den Hinweis auf unterschiedlich dicke Abstandselemente gebe.
Die Einsprechende beantragt, das Patent 199 25 040 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent gemäß Hauptantrag auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift;
hilfsweise, es im Umfang des Hilfsantrag 1, Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht geltend, dass keine einzige Druckschrift Hinweise auf gotische Bögen gebe. Der Patentanspruch 5 sei für den Fachmann unter Hinzuziehung der Ausführungen in der Beschreibung ohne weiteres mit zumutbarem Aufwand ausführbar. Er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine Einstellung der Spaltgrößen mittels unterschiedlich breiter Abstandselemente offenbare. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Kugelumlaufspindeleinrichtung mit:
einer Umlaufspindel (1), an deren äußerer Umfangsfläche eine wendelförmige Umlaufvertiefung (3) ausgebildet ist;
einer Mutter (2), an deren innerer Umfangsfläche eine wendelförmige Umlaufvertiefung (4) ausgebildet ist, die der wendelförmigen Umlaufvertiefung (3) der Umlaufspindel (1) entspricht;
einem wendelförmigen Zirkulationspfad, der durch die zwei wendelförmigen Umlaufvertiefungen (3, 4) definiert ist; und
einer Mehrzahl von Kugeln (5), die wälzbar in dem wendelförmigen Zirkulationspfad angeordnet sind,
wobei zwischen wenigstens zwei Kugeln (5) ein Abstandselement (10) mit zwei konkaven Flächen (11) angeordnet ist, die den jeweiligen Kugeln (5) gegenüberstehen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die konkaven Flächen (11) des Abstandselementes (10) im Schnitt aus zwei kreisförmigen Bögen gebildet sind, deren Ursprünge (X) voneinander abweichen, so dass die Form einer gotischen Wölbung erzielt wird. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag lautet:
Kugelumlaufspindeleinrichtung mit:
einer Umlaufspindel, (1), an deren äußerer Umfangsfläche eine wendelförmige Umlaufvertiefung (3) ausgebildet ist;
einer Mutter (2), an deren innerer Umfangsfläche eine wendelförmige Umlaufvertiefung (4) ausgebildet ist, die der wendelförmigen Umlaufvertiefung (3) der Umlaufspindel (1) entspricht;
einem wendelförmigen Zirkulationspfad, der durch die zwei wendelförmigen Umlaufvertiefungen, (3, 4) definiert ist; und
einer Mehrzahl von Kugeln (5), die wälzbar in dem wendelförmigen Zirkulationspfad angeordnet sind,
wobei zwischen zueinander benachbarten Kugeln (5) Abstandselemente (10) angeordnet sind, die zwei konkave Flächen (11) aufweisen, die den jeweiligen Kugeln (5) gegenüberstehen
wobei
in einem Zustand, bei dem sämtliche Kugeln (5) und sämtliche Abstandselemente (10), die in den wendelförmigen Zirkulationspfad eingeführt sind, zu einer Seite hin zusammengedrückt sind, ein erster Spalt (S1) zwischen einer vorderen Kugel (LEAD-B) und einem hinteren Abstandselement (TAIL-S) gebildet ist, der Gesamtspalt (S1) genannt wird, wobei die Breite dieses Gesamtspaltes (S1) größer ist als null (S1>0), und dass dann, wenn ein Abstandselement, d. h. das hintere Abstandselement (TAIL-S) entfernt wird, die Anzahl der Kugeln (5) und die Anzahl der Abstandselemente (10) so eingestellt sind, dass eine Breite eines zweiten Spaltes (S2) zwischen der vorderen Kugel (LEAD-B) und einer hinteren Kugel (TAIL-B) kleiner ist als ein 0,8-facher Wert des Durchmessers (ds) des Abstandselementes (10) (S2 0) und dass das eine Abstandselement, d. h. das am Ende angeordnete Abstandselement, weggenommen wird, kann die Anzahl der Kugeln und die Anzahl der Abstandselemente gezielt so eingestellt werden, dass ein Abstand eines zweiten Spaltes (S2) zwischen der vorderen Kugel und der hinteren Kugel kleiner ist als der 0,8-fache Wert des Durchmessers (ds) des Abstandselementes (S2 < 0,8 x ds).
Diese Einstellung der Breitenwerte des ersten und des zweiten Spaltes soll erfindungsgemäß durch die Verwendung unterschiedlicher Typen von Abstandselementen erfolgen, die eine unterschiedliche Breite besitzen. Damit ist gemäß Absatz [0106] der Streitpatentschrift eine gezielte Einstellung der Spaltbreiten S1 und S2 möglich, so dass ein Abkippen von Abstandselementen in dem Zirkulationspfad verhindert wird und somit die Funktionsfähigkeit der Kugelumlaufspindeleinrichtung sicher gestellt ist.
6.1. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist unstrittig neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften die im Kennzeichen des Patentanspruchs 5 aufgeführten Merkmale aufweist, wonach bei einer Kugelumlaufspindeleinrichtung die Breitenwerte des ersten und des zweiten Spaltes durch die Verwendung unterschiedlich breiter Abstandselemente gezielt auf bestimmte Werte eingestellt werden.
Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die D24 sowie deren prioritätsbegründende Druckschrift D32 sind erst nach dem Zeitrang der zweiten Priorität vom 12. August 1998 des Streitpatents, welche die Einstellung der Spaltgrößen zum Inhalt hat, veröffentlicht worden
und daher hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diesbezüglich ohne Belang.
Die D10 bildet auch beim Patentanspruch 5 den nächstliegenden Stand der Technik. Da sich die D10 jedoch nicht mit Spaltbreiten beschäftigt, kann ihr der Fachmann keine Anregugnen auf die Einstellung von Spaltbreiten im Sinne des Streitpatents durch unterschiedlich breite Abstandselemente gemäß den im Kennzeichen des Patentanspruchs aufgeführten Merkmalen entnehmen. Die D10 kann daher den Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 5 nicht nahe legen.
Als einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die D12, die ein herkömmliches Kugellager zeigt, unterschiedlich breite Abstandselemente zum Inhalt, was aus den Figuren 1, 2 und 3 deutlich erkennbar ist. Auf Seite 1, Zeilen 39 bis 43 der D12 ist beschrieben, dass bei diesem Kugellager die Summe der Einzelspalte kleiner ist als die größte Dicke des kleinsten Abstandselements. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden lässt diese Textstelle jedoch nicht darauf schließen, dass diese unterschiedlich breiten Abstandselemente gemeinsam in ein und demselben Kugellager verbaut werden. Vielmehr ist in der Beschreibung gemäß Seite 1, Zeilen 60 bis 64 der D12 eindeutig festgelegt, dass zwischen jedem benachbarten Paar von Kugeln jeweils gleichartige (similar) zylindrische Abstandselemente angeordnet sind. Auch die weitere Beschreibung gemäß Zeilen 48 bis 56 der D12 lässt eindeutig erkennen, dass es sich bei den Figuren 1 bis 3 jeweils um unterschiedliche Ausführungsbeispiele handelt, bei denen jeweils entweder die in Figur 1, 2 oder 3 gezeigten Abstandselemente Verwendung finden. Daher kann diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu veranlassen, bei einer Kugelumlaufspindeleinrichtung unterschiedlich breite Abstandselemente zur Einstellung der Spaltgrößen gemäß den im Kennzeichen des Patentanspruchs 5 des Streitpatents angegebenen Merkmalen vorzusehen.
Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind liegen vom Streitpatentgegenstand weiter ab und stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 5 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet dem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 5 nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
8. Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag aufrecht zu erhalten. Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführungen zu dem Hilfsantrag.
Dehne Pagenberg Kuhn Rippel
Hu