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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.11.2002 - 34 W (pat) 34/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 34/01 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 34/01 Verkündet am 14. November 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 29 503.0-27 …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Packung, insbesondere Arzneimittelpackung
Anmeldetag: 19. August 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 15, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2002.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem deutschen Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2) in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im Beschwerdeverfahren acht neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Packung, insbesondere Arzneimittelpackung, umfassend - eine aufklappbare Hülle (5), die aus einem flachen Zuschnitt gebildet ist, und über Rill- oder Knicklinien (15, 16, 17, 20) verbundene Abschnitte (11, 12; 13, 14) aufweist, wobei zwei größere Abschnitte (11, 12) den Boden und den Deckel bilden und ein zwischen Boden (11) und Deckel (12) angeordneter kleinerer Abschnitt eine Seitenwand (13) der Hülle (5) bildet, und - wenigstens einen Blisterstreifen (1, 2) für Dragees, Tabletten, Kapseln, Ampullen oder dergleichen Einheiten, der an der Innenseite der Hülle (5) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, - dass an der Innenfläche des Bodens (11) oder Dekkels (12) ein die notwendigen Informationen über die in dem Blisterstreifen befindlichen Einheiten enthaltender, mehrfach gefalteter Beipackzettel (4) befestigt ist, - wobei der Blisterstreifen (1, 2) in Richtung der Rill- oder Knicklinien (16, 17) den zusammengefalteten Beipackzettel (4) überragt.
Sieben Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen der Packung nach Patentanspruch 1. Die Anmelderin ist der Ansicht, die Packung nach dem geltenden Hauptanspruch sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Neben dem vorstehend genannten deutschen Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2) sind von der Prüfungsstelle das deutsche Gebrauchsmuster 69 30 899 (D1), die US-Patentschrift 3 603 453 (D3) und die europäische Offenlegungsschrift 0 307 352 (D4) entgegengehalten worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 5 und 15 sowie Seite 8 Zeilen 3 bis 5 von unten, Seite 10 Absatz 1 und den Figuren 2 und 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen. Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 2 ist in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6 offenbart. Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 3 entstammt dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 4 und 5 sind den Figuren 2 und 3 entnehmbar, wobei der erste Teil des Kennzeichens von Patentanspruch 5 auch im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6 offenbart ist. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 6 bis 8 entsprechen wörtlich denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3, 2 und 4.
B
Die Packung gemäß dem Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Sie ist neu. Von den in den entgegengehaltenen Schriften D1 bis D4 gezeigten Packungen unterscheidet sie sich zumindest durch ihre kennzeichnenden Merkmale.
Die offensichtlich gewerblich anwendbare Packung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Sie geht aus von einer Packung, wie sie bspw aus dem deutschen Gebrauchsmuster 69 30 899 (D1) bekannt ist und bei der sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei dieser bekannten Pakkung ist offensichtlich als nachteilig angesehen worden, daß der Beipackzettel weggeworfen werden oder verlorengehen kann und dadurch die Gefahr besteht, daß später die für die Einnahme der Medizin erforderlichen Informationen nicht mehr zur Verfügung stehen. Dem Anmeldungsvorschlag ist daher ua die Aufgabe zugrunde gelegt worden, diese bekannte Packung derart weiterzubilden, daß die notwendigen Informationen bis zur letzten Tablette oder Kapsel erhalten bleiben, wobei die Herstellungskosten nicht höher ausfallen sollen (vgl S 2 Abs 4 bis S 3 Abs 1 der Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch eine Packung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei in der Erkenntnis, daß der mehrfach gefaltete Beipackzettel durch seine Anbringung an der Innenfläche des Bodens oder Deckels - der ersten Hälfte des Kennzeichens entsprechend - an einer verhältnismäßig geschützten Stelle der Packung befestigt ist, während durch die Dimensionierung des Blisterstreifens in Abhängigkeit von der Größe des zusammengefalteten Beipackzettels entsprechend der zweiten Hälfte des Kennzeichens eine weitere Verbesserung des Schutzes des befestigten Beipackzettels gegen unbeabsichtigtes Lösen oder gegen Beschädigungen erfolgt.
Eine Anregung, die aus der Schrift D1 bekannte Packung in der beanspruchten Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht, zumal in dieser ohnehin ein Beipackzettel nicht ausdrücklich erwähnt wird.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 88 11 950 (D2) zeigt und beschreibt eine Arzneimittelpackung, die eine aufklappbare Hülle (Schachtel) mit einem Deckel (1) und einem Boden (2) sowie eine zwischen Deckel und Boden angeordnete Seitenwand (5) umfaßt, wobei ein Blisterstreifen (6) an einem der freien Ränder der Seitenwände (4) oder an dem Boden der Schachtel fest verbunden ist. Um einen Verlust des Beipackzettels zu vermeiden (vgl S 2 Abs 2 der Beschreibung), wird bei dieser bekannten Packung vorgeschlagen, den Beipackzettel an einem der Ränder der Schachtel und/oder des Blisterstreifens fest anzubringen oder anstelle des Beipackzettels die Innenseiten der Schachtel mit einer der Information des Beipackzettels entsprechenden Bedruckung zu versehen. Auch diese Lösungsvorschläge konnten den Fachmann nicht anregen, die Packung nach der Schrift D1 in der beanspruchten Weise weiterzubilden, sondern sie führen ersichtlich in eine andere Richtung als der Anmeldungsvorschlag.
c) Das Arzneimittelbehältnis nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 307 352 (D4) umfaßt eine aus einem flachen Zuschnitt gebildete, aufklappbare Hülle mit über Rill- und Knicklinien verbundenen Abschnitten und einen daran befestigten Blisterstreifen (Durchdrückpackung 41). Der Beipackzettel wird von einer aus dem Zuschnitt gebildeten Tasche (10) aufgenommen. Zusätzlich kann der Deckel Einnahmehinweise in Kurzform aufgedruckt oder durch eine aufgeklebte Etikette enthalten (vgl Sp 2 Z 55 bis 61, Sp 4 Z 38 bis 41). Eine Anregung, den Beipackzettel in ähnlicher Weise wie die aufgeklebte Etikette zu befestigen, enthält diese Schrift indes ersichtlich nicht. Gleiches gilt für die übrigen kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1.
Die US-Patentschrift 3 603 453 (D3) liegt vom Anmeldungsvorschlag weiter ab und ist von der Prüfungsstelle lediglich zum Kennzeichen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 13 genannt worden, einer Maßnahme, die mit dem geltenden Patentbegehren nicht weiter verfolgt wird. Im übrigen enthält auch diese Schrift keinen Hinweis in Richtung des beanspruchten Lösungsvorschlags.
Nach alledem konnten die Schriften D2 bis D4 weder einzeln noch in einer Gesamtschau den Fachmann anregen, die aus der Schrift D1 bekannte Packung mit den im Kennzeichen des Anspruchs 1 aufgezählten baulichen Einzelheiten zu versehen. Hinzu kommt, daß es sich beim Anmeldungsvorschlag um einen Massenartikel handelt, der im Hinblick auf den Vorteil einer Unverlierbarkeit des Beipackzettels eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was neben dem von der Anmelderin vorgetragenen wirtschaftlichen Erfolg des Erfinders als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
e) Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen der Packung nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls gewährbar.
Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Ihsen
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