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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 300/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 300/11 |
| Entscheidungsdatum : | 11. September 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2011 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 236,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zuzüglich 46,41 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 236,76 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Von Rechts wegen
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz