BGH
5. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - 2 ARs 134/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 134/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Unterschrift
Fischer Berger Krehl