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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2007 - 10 B 59/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 59/06 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Mai 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 10 B 59.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 289,44 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschrift
Dr. h.c. Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte