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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Beschluss vom 26.03.2020 - X E 8/19 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | X E 8/19 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. NV: "Offensichtlich absehbare Auswirkungen" auf noch zu erlassende Verwaltungsakte (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) sind anzunehmen, wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst. Dabei muss die nochmalige Verwirklichung des im Streitjahr zu beurteilenden Sachverhalts nicht etwa absolut sicher sein, sondern lediglich hinreichend sicher absehbar. Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Sachverhalts ausreichend sein kann (Rn. 15) (Rn. 16) (Rn. 18).
2. NV: Bei einem Streit um die Zuordnung der Gewinnausschüttung einer GmbH zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder aber den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG jedenfalls dann anzuwenden, wenn die GmbH immer wieder --wenn auch nicht in jedem Jahr-- Gewinnausschüttungen vornimmt und der Kostenschuldner (z.B. als Alleingesellschafter) den Inhalt der Gewinnverwendungsbeschlüsse bestimmen kann (Rn. 19) (Rn. 21) (Rn. 22).
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 03.09.2019 - KostL 1190/19 (X R 28/16) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat gegen die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) am 03.09.2019 für das Revisionsverfahren X R 28/16 Gerichtskosten in Höhe von 3.330 EUR angesetzt. Dabei legte sie einen Streitwert von 59.766 EUR zugrunde. Dies beruhte auf der Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach der Streitwert um den Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen des Klageantrags auf zukünftige Geldleistungen bzw. darauf bezogene Verwaltungsakte --jedoch begrenzt auf das Dreifache des Ausgangsstreitwerts-- zu erhöhen ist.
In dem zur Einkommensteuer 2010 geführten Revisionsverfahren ging es darum, ob eine vom Kostenschuldner bezogene Gewinnausschüttung einer GmbH (800.000 EUR) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist (so die Auffassung der Kostenschuldner) oder aber bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (so die Auffassung des beklagten Finanzamts --FA--). Das FA sah die Beteiligung des Kostenschuldners an der GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Einzelunternehmens des Kostenschuldners an. Der Kostenschuldner ist Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der GmbH, die in den Jahren 2005 bis 2010 einen Gewinn von insgesamt ca. 15,7 Mio. EUR erzielt hat.
Mit ihrer Erinnerung machen die Kostenschuldner geltend, die steuerliche Auswirkung ihres im Revisionsverfahren gestellten Antrags für das Streitjahr 2010 habe sich auf lediglich 18.160 EUR belaufen. Wie sie diesen Betrag ermittelt haben, haben sie nicht mitgeteilt. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sei nicht anwendbar, da künftige Auswirkungen ihres Antrags nicht offensichtlich absehbar seien. Vielmehr sei der Gewinnausschüttungsbeschluss im Streitjahr 2010 einzig und allein deshalb gefasst worden, um eine gerichtliche Entscheidung zur Eigenschaft der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen herbeizuführen. Ein Ausschüttungsbeschluss sei kein Dauersachverhalt, sondern ein Einzelvorgang. Er sei jeweils von den Vorgaben der Satzung und vom Zustandekommen einer Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung abhängig. Von der Erhebung des angeforderten Betrages sei bis zur Entscheidung über die Erinnerung abzusehen.
Die Vertreterin der Staatskasse tritt der Erinnerung entgegen.
Der Einzelrichter hat die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen.
Gründe
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) aufgeführten Gebührentatbeständen (hier: Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). In zeitlicher Hinsicht ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend (§ 40 GKG). § 52 GKG enthält nähere Regelungen für den Streitwert in Verfahren vor den Gerichten u.a. der Finanzgerichtsbarkeit.
Danach hat die Kostenstelle zu Recht einen Ausgangsstreitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe von 19.922 EUR ermittelt (dazu unten 1.). Darüber hinaus ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgangsstreitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu verdreifachen ist (unten 2.).
1. Nach der Grundnorm des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG wäre vorliegend ein Streitwert von 19.922 EUR zugrunde zu legen. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.
Da es gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der das Revisionsverfahren einleitenden Antragstellung ankommt (hier: Revisionsbegründung vom 13.10.2016), ist für die Streitwertberechnung auf den letzten vor diesem Zeitpunkt ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 23.02.2015 abzustellen. Der erst während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 28.10.2016 ist daher nicht maßgeblich.
Im Bescheid vom 23.02.2015 war auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 1.460.754 EUR eine Einkommensteuer von 584.923 EUR festgesetzt worden. Die streitige Gewinnausschüttung von 800.000 EUR war darin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet und --nach Abzug des gemäß § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrags-- der tariflichen Einkommensteuer unterworfen worden.
Würde diese Gewinnausschüttung den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und der in § 32d Abs. 1 EStG genannte Steuersatz angewendet, ergäben sich die folgenden Auswirkungen:
| - |
Der von den Kostenschuldnern genannte abweichende Streitwert von 18.160 EUR ist für den Senat mangels näherer Erläuterungen nicht nachvollziehbar.
2. Im Streitfall ist dieser Ausgangsbetrag allerdings gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen.
a) Diese Vorschrift lautet: "Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach Satz 1 nicht übersteigen darf."
Derartige "offensichtlich absehbare Auswirkungen" werden in der Rechtsprechung des BFH dann angenommen, wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst. Demgegenüber ist es nicht ausreichend, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in künftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist. Es muss zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung eindeutig bestimmbar sein, ob solche zukünftigen Auswirkungen bestehen. Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 17.08.2015 - XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 17, m.w.N., und vom 21.07.2017 - X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460, Rz 19).
b) Auf dieser Grundlage ist die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bisher u.a. in den folgenden steuerrechtlichen Sachverhalten bejaht worden:
| - |
c) Nach den vorstehend unter a angeführten Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die nochmalige Verwirklichung des im Streitjahr zu beurteilenden Sachverhalts nicht etwa absolut sicher, sondern lediglich "hinreichend sicher absehbar sein". Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Sachverhalts ("offensichtlich absehbar") ausreichend sein kann.
Den Kostenschuldnern ist zuzugeben, dass die vorstehend unter b angeführten Beispielsfälle, in denen die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Steuerrecht bejaht worden ist, nicht vollständig vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt sind. Dort stand jeweils mit Sicherheit fest, dass der Sachverhalt sich in einem Folgejahr wiederholt hatte. Demgegenüber war es im Streitjahr --bzw. aus der kostenrechtlich maßgeblichen Sicht der das Revisionsverfahren einleitenden Antragstellung (vgl. zu diesem Maßstab BFH-Beschluss in BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 18)-- nicht absolut sicher, dass die GmbH jemals wieder eine Ausschüttung vornehmen würde.
Bei der gebotenen wertenden, sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierenden Betrachtung war dies jedoch mit einem sehr hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Die GmbH hat nicht nur im Streitjahr 2010, sondern auch in den drei vorangegangenen Jahren jeweils Gewinnausschüttungen vorgenommen, und zwar in einer Höhe, die im Durchschnitt deutlich über dem Betrag der streitigen Gewinnausschüttung des Jahres 2010 lag. Alle diese Ausschüttungen waren zudem nicht unverhofft -etwa weil sie nur aus der Substanz geleistet werden konnten-, sondern beruhten auf den hohen und stabilen Gewinnen der GmbH, die sogar noch wesentlich höhere Ausschüttungen zugelassen hätten.
Jedenfalls im Streitfall können sich die Kostenschuldner auch nicht darauf berufen, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Verwendung des jeweiligen Jahresergebnisses nicht vorhersehbar sei. Denn da der Kostenschuldner der einzige Gesellschafter der GmbH war, lag es allein in seiner Hand, welchen Inhalt der jährliche Gewinnverwendungsbeschluss haben sollte.
Hinzu kommt, dass die Kostenschuldner selbst in der Begründung ihrer Erinnerung ausdrücklich darauf hingewiesen haben, im finanzgerichtlichen Verfahren sei es einzig und allein darum gegangen, gerichtlich klären zu lassen, ob notwendiges Betriebsvermögen gegeben sei. Auch dieser Umstand zeigt, dass im Streitfall weitere "offensichtlich absehbare Auswirkungen" zu bejahen sind.
d) Der Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG steht zudem nicht entgegen, dass gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Das FG konnte die am 01.08.2013 in Kraft getretene (vgl. Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013, BGBl I 2013, 2586) Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG noch nicht anwenden, da die Klage am 09.07.2013 erhoben wurde und das zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Kostenrecht für die gesamte Instanz maßgeblich bleibt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). In derartigen Fällen hindert § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG die Anwendung einer erst nach Klageerhebung in Kraft getretenen streitwerterhöhenden Neuregelung in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht (ausführlich hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1460, Rz 27 ff.).
3. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der --sinngemäße-- Antrag der Kostenschuldner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).