BGH
3. Juli 2018
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 4 StR 171/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 171/18 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke