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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.08.2020 - 9 W (pat) 14/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 14/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. August 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 005 962.6
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 3. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2020:030820B9Wpat14.19.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2016 aufgehoben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04B hat die am 22. April 2014 mit der Bezeichnung "Leitungssystem und Verfahren zur Luftführung bei der Gebäudetrocknung" eingereichte Patentanmeldung durch den Beschluss vom 25. Februar 2016 aus Gründen des Bescheids vom 31. März 2015 zurückgewiesen. In diesem ersten und einzigen Bescheid hat die Prüfungsstelle sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber der Firmenschrift E1 K… GmbH: G…, Ausgabe 12/2013, B…, 2013, S. 14 und 22 sei. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3 stünden jeweils in keinem einheitlichen Zusammenhang zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der Gegenstand des Patentanspruchs 4 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch für die Gegenstände der Patentansprüche 5 bis 7.
Auf den Bescheid vom 31. März 2015 wie auch auf die Beschlussankündigung vom 20. Oktober 2015, gemäß Empfangsbekenntnis erhalten am 22. Oktober 2016, hat der Anmelder nicht reagiert. Gemäß Aktennotiz ist er in einem Telefonat am 20. Oktober 2015 auf telefonische Anfrage vom 17. September 2015 mündlich darauf hingewiesen worden, dass es im letzten Prüfungsbescheid auf Seite 3 heißen müsse: "Die Patentansprüche 5 bis 9 sind daher ebenfalls nicht gewährbar.".
Gegen den Zurückweisungsbeschluss, der gemäß Empfangsbekenntnis am 30. März 2016 zugestellt wurde, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, beim Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt und zuletzt sinngemäß folgende Anträge gestellt:
1. Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2016 2. Erteilung eines Patents auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Unterlagen
Mit der Terminsladung vom 5. Februar 2020 für den 30. März 2020 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren voraussichtlich an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen werden müsse, da hinsichtlich der Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 6 und 9 im Prüfungsverfahren teilweise die Einheitlichkeit in Frage gestellt und somit dazu ersichtlich nicht recherchiert worden wäre.
Wegen der Ausrufung des Katastrophenfalls in Bayern wegen des Corona-Virus ist der Verhandlungstermin vom 30. März 2020 aufgehoben worden und im Telefonat vom 16. Juni 2020 ist der Anmelder auf die aus Sicht des Senats unvermeidliche Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt hingewiesen worden.
Daraufhin hat er sich mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im Prüfungsverfahren sind als weiterer Stand der Technik noch die Druckschriften E2 DE 20 2004 002 063 U1, E3 DE 84 04 404 U1, E4 DE 20 2004 012 402 U1 und E5 DE 1 771 813 U ermittelt worden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "1. Schlauchanschlussstück (1 oder 2) für einen Spiralschlauch zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung, dadurch gekennzeichnet, dass - es aus einem Rohrstück besteht, dessen Außendurchmesser etwa dem Innendurchmesser des Spiralschlauchs entspricht und - eine Rohrmündung als Kupplungshälfte (7) einer symmetrischen Schnellkupplung mit Dichtungsring ausgeformt ist, während an der anderen Rohrmündung (8) der Schlauch angeschlossen wird und - das im Anschluss an die Kupplungshälfte (7) sich erstreckende Rohr für den Schlauchanschluss mindestens etwa doppelt so lang ist wir der Rohrdurchmesser und hier die Rohraußenfläche auf fast ihrer gesamten Länge mit einem Außengewinde (10) versehen ist."
Der geltende Patentanspruch 2 lautet: "2. T-Verbinderstück (3) zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung, dadurch gekennzeichnet, dass - an jeder der drei gleich großen Rohrmündungen eine Kupplungshälfte (7) einer symmetrischen Schnellkupplung mit Dichtungsring ausgeformt ist und - an der Innenwand des geraden Rohrabschnitts (15) gegenüber der Einmündung des abzweigenden Rohrs (18) des T-Verbinderstücks (3) ein axial verlaufender schmaler Steg (16) radial in den Innenraum hervorsteht und die Höhe des Stegs etwa ein Fünftel des Innendurchmessers des geraden Rohrabschnitts (15) beträgt."
Der geltende Patentanspruch 3 lautet: "3. Bodendüse zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung dadurch gekennzeichnet, dass sie zusammengesetzt ist - aus einem Schlauchanschlussstück (1 oder 2) nach Anspruch 1, - einem Inliner-Rohrstück (13), dessen Außendurchmesser etwas geringer ist als der Innendurchmesser des Schlauchanschlussstücks (1 oder 2) und das axial verschiebbar sowie drehbar in dem Schlauchanschlussstück (1 oder 2) angeordnet ist und mindestens etwa so lang wie das Schlauchanschlussstück (1 oder 2) ist sowie - einer auf das Außengewinde des Schlauchanschlussstücks (1 oder 2) passenden Schlauchmuffe (12), mittels derer das Inliner-Rohrstück (13) an beliebiger Stelle seiner Bewegungsachsen fixiert werden kann."
Der geltende Patentanspruch 4 lautet: "4. Deckendüse (6) zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung, dadurch gekennzeichnet, dass - sie aus einem sich leicht konisch verjüngenden Rohrstück (11) besteht und - an der größeren Rohrmündung eine Kupplungshälfte (7) einer symmetrischen Schnellkupplung mit Dichtungsring ausgeformt ist und - das im Anschluss an die Kupplungshälfte sich ersteckende konische Rohrstück (11) etwa sieben Zentimeter lang ist und der Außendurchmesser über diese Länge von etwa zweieinhalb auf zwei Zentimeter abnimmt und das Rohrstück (11) hier auf fast der gesamten Länge mit einem Außengewinde (10) versehen ist."
Der geltende Patentanspruch 5 lautet: "5. Leitungssystem zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung bestehend aus - Spiralschläuchen, die an mindestens einem Ende mit Schlauchanschlussstücken (1 oder 2) nach Anspruch 1 versehen sind, - T-Verbinderstücken (3) nach Anspruch 2, - Bodendüsen (5) nach Anspruch 3 und/oder - Deckendüsen (6) nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass - die vorgenannten Teile des Leitungssystems miteinander mittels symmetrischer Schnellkupplungen (7) verbunden sind."
Der geltende Patentanspruch 6 lautet: "6. Baukastensystem zur Herstellung eines Leitungssystems nach Anspruch 5, bestehend aus - mindestens einem Spiralschlauch, der an mindestens einem Ende mit Schlauchanschlusstücken (1 oder 2) nach Anspruch 1 versehen ist und - mindestens einem T-Verbinderstück (3) nach Anspruch 2 und - mindestens einer Bodendüse (5) nach Anspruch 3 und/oder - mindestens einer Deckendüse (6) nach Anspruch 4." Der geltende Patentanspruch 9 lautet: "9. Ein Verfahren zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung, gekennzeichnet durch folgende Schritte: - Anordnung der Bodendüsen (5) nach Anspruch 3 und/oder der Deckendüsen (6) nach Anspruch 4 in Bohrungen, die an geeigneten Stellen in Böden bzw. Decken eingebracht wurden, - Verbindung der Düsen (5 oder 6) mit den zur Erzeugung und Trocknung des Luftstroms erforderlichen Geräten (Verdichtern, Wasserabscheidern) mittels Spiralschläuchen samt Schlauchanschlusstücken (1 oder 2) nach Anspruch 1, erforderlichenfalls unter Bildung eines Schlauchsystems mit Hilfe von T-Verbinderstücken (3) nach Anspruch 3."
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 6 rückbezogenen Patentansprüche 7 und 8 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die sich auf § 48 PatG stützende Zurückweisung der Anmeldung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung und weiteren Bearbeitung und Prüfung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 3. Gegenstand der Anmeldung Die Erfindung betrifft ein aus Schläuchen und Rohrstücken zusammengesetztes System von Leitungen für die Zu- und Abfuhr von Luft beim Trocknen von Bauwerksteilen (vgl. Abs. [0001] der mit der ursprünglichen Anmeldung identischen Offenlegungsschrift, im Weiteren mit OS kurzbezeichnet).
In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass nach einem Wasserschaden in einem Gebäude Wasser und Feuchtigkeit aus den betroffenen Bauteilen entfernt werden müssten, um weitere Schädigung der Bausubstanz zu vermeiden. Dazu würden in der Regel das Überdruck- und/oder das Unterdruckverfahren angewandt. Bei den Verfahren würden durch Öffnungen in den Bauteilen erwärmte Luft eingeblasen, die durch andere Öffnungen in den Bauteilen entweicht bzw. stehendes Wasser und/oder feuchte Luft abgesaugt, sodass trockene Luft durch andere Öffnungen in das Bauteil gesogen werden würde. In der Regel würden dazu Kernlochbohrungen in die Flächen von Decken und Böden eingebracht. Die zur Trocknung eingesetzten Geräte, wie beispielsweise Verdichter, Heizgeräte oder Wasserabscheider, würden mittels Schläuchen und an deren Enden angebrachten Düsen mit den Kernlochbohrungen verbunden. Häufig würden dabei Leitungsverteiler in Form von T-Stücken verwendet, die meist unmittelbar hinter den Düsen angeordnet seien (vgl. Abs. [0002] bis [0004] der OS).
Nach dem Stand der Technik würden die Schläuche mit den anderen Teilen solcher Leitungssysteme verbunden, in dem die Schlauchöffnungen auf Rohrstutzen geschoben würden und dort mittels Schlauchschellen oder Klebeband befestigt würden. Die Düsen selbst seien in der Praxis meist Rohrstücke, die am Boden einfach in die Bohrungen gesteckt würden, wo sie aufgrund der Schwerkraft ruhten. Bei der Überkopf-Trocknung an der Raumdecke müssten die dort angebrachten Konstruktionen mittels zusätzlicher Aufhängungen gegen Herabfallen gesichert werden (vgl. Abs. [0005] der OS). Diese Leitungssysteme hätten den Nachteil, dass bei ihrer Einrichtung hoher Arbeitsaufwand entstehe. Der Einrichter müsste außerdem Werkzeug bei sich führen, z.B. zum Spannen der Schlauchschellen oder Verbrauchsmaterial wie Klebeband. Ein weiterer Nachteil folge daraus, dass bei der Einrichtung eines Leitungssystems nur selten Schläuche passender Länge aus früheren Systemen vorhanden seien. In der Regel müssten vor Ort passende Schläuche zugeschnitten werden, wodurch es mit der Zeit zu einem hohen Verschnitt an Schlauchmaterial käme. Die Verwendung von vorbereiteten Sätzen von Schlauchstücken hätten den Nachteil, dass durch Rollen überschüssiger Schlauchlängen z.B. um Bodendüsen zum einen der Aufbau mehr Platz benötige und die Unfallgefahr steige und zum anderen recht viele Schlauchteile mitgeführt werden müssten (vgl. Abs. [0006] bis [0008] der OS).
Auch Wartungsarbeiten seien an Leitungssystemen der vorbeschriebenen Art sehr aufwändig. Denn beispielsweise zum Beseitigen von Verstopfungen müssten vorab die Schlauchschellen und/oder Klebebänder gelöst und anschließend wieder angebracht werden. Die bekannten Vorrichtungen seien also in der Anwendung umständlich und bewirkten einen hohen Materialverbrauch (vgl. Abs. [0009] der OS).
Aufgabe der Erfindung ist es, ein schnell und einfach zu errichtendes und nach der Trocknung oder zu Wartungszwecken ebenso leicht abzubauendes Leitungssystem zu schaffen und darüber hinaus den Werkzeugbedarf, den Materialverbrauch und die Unfallgefahr zu verringern (vgl. Abs. [0010] und [0011] der OS).
4. Die geltende Anspruchsfassung ist zulässig, da es sich dabei unverändert um die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 9 handelt.
5. Die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil das Patenterteilungshindernis der Uneinheitlichkeit nicht vorliegt. Allerdings war die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann, wenn einzelne Voraussetzungen für die im jeweiligen Verfahren begehrte Rechtsfolge (vorliegend die Patenterteilung) seitens des Patentamts - auch wenn dies aufgrund des seiner Entscheidung zugrundeliegenden, sich aber im Beschwerdeverfahren als unzutreffend angenommenen Sach- und Rechtsgrundes folgerichtig gewesen sein mag - noch nicht so weit aufgeklärt und überprüft worden sind, dass eine abschließende Entscheidung des Gerichts getroffen werden kann (vgl. Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79, Rdn. 42 und 43; Schulte Patentgesetz, 10. Auflage, § 79 Rdn. 19 bis 21 - jeweils m.w.N.). Dies trifft hier zu.
5.1 Gemäß § 34 Abs. 5 PatG darf die Anmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Nach der Überzeugung des Senats ist dies entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle bei der vorliegenden Anmeldung auch der Fall.
Denn die Erfindung bezieht sich auf ein Leitungssystem bzw. ein Baukastensystem zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung nach den Patentansprüchen 5 bzw. 6, die jeweils aus einzelnen Bauteilen bestehen, die wiederum in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 4 ausgebildet werden. Allen Einzelbauteilen und den Systemen gemein ist, dass sie zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung geeignet sein müssen. Außerdem lösen die Gegenstände der Patentansprüche 5 und 6 die Aufgabe, ein schnell und einfach zu errichtendes und nach der Trocknung ebenso leicht abzubauendes Leitungssystem zu schaffen (vgl. Abs. [0010] der OS). Die Erfindung zeichnet sich dabei dadurch aus, dass es ein einheitliches Verbindungssystem gibt, indem alle Einzelteile, die in den Patentansprüchen 1 bis 4 definiert werden, mit den jeweils gleichen Schnellkupplungen versehen sind (vgl. Abs. [0013] der OS), um die o.g. Aufgabe zu lösen. Der Erfindungsgedanke, durch die einheitliche Ausbildung der Kupplungen eine leichte Montage und Demontage des gesamten Systems zu ermöglichen, liegt allen Gegenständen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 6 zugrunde.
Mit Patentanspruch 9 ist das Verfahren zum Aufbau eines solchen Leitungssystems aus den Einzelteilen nach den Patentansprüchen 1, 2, 3 und/oder 4 angegeben, dem derselbe Erfindungsgedanke zugrunde liegt und das dieselbe Aufgabe löst.
5.2 Der Senat konnte auch nicht an Hand des bisherigen Rechercheergebnisses eine Sachentscheidung treffen. Denn dieses beinhaltet mit den Druckschriften E2 bis E5 aus der Klasse F16L nach der internationalen Patentklassifikation (IPC) ausschließlich Schriften zum Schlauchanschlussstück nach Patentanspruch 1. Auch die Firmenschrift E1 offenbart nur Schlauchanschlussstücke mit einer Schnellkupplung. Schriften zu Leitungs- oder Baukastensystemen zur Zu- und Abfuhr von Luft bei der Gebäudetrocknung, die den eigentlichen Gegenstand der Anmeldung darstellen (vgl. Ausführungen unter Punkt 3), wurden nicht ermittelt. Dies beruht vermutlich auf dem Umstand, dass der Einheitlichkeitsaspekt für die Prüfungsstelle im Vordergrund stand. Verdeutlicht wird das auch durch den Begriff "schon jetzt" (vgl. Erstbescheid vom 31. März 2015, Seite 2, 2. und 3. Abschnitt), mit dem, nach der Feststellung der angenommenen Uneinheitlichkeit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 2 und 3 gegenüber dem Gegenstand nach Patentanspruch 1, doch noch auf den Stand der Technik hingewiesen wurde. Zu den Gegenständen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 5 und 6 sowie dem Verfahren nach Patentanspruch 9 wurden des Weiteren lediglich pauschale Aussagen ohne weitere Begründung getroffen.
Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, dass wegen der Annahme der Uneinheitlichkeit der Anmeldung zu den Gegenständen nach den Patentansprüchen 5 bis 9 und insbesondere zu denen der nebengeordneten Patentansprüche 5 und 6 keine gebotene umfassende Recherche und Prüfung von der Prüfungsstelle durchgeführt wurde.
6. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG kommt es nicht mehr darauf an, dass der angefochtene Beschluss der in § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG bestimmten Begründungspflicht deswegen nicht oder nicht in
ausreichender Weise genügt, weil der Erstbescheid, auf den sich die Zurückweisung stützt, mangels Schriftform der Aussagen zu den Patentansprüchen 8 und 9 lückenhaft ist und als Basis für einen Zurückweisungsbeschluss nicht ausreicht (vgl. Busse PatG, 8. Auflage, § 47 Rdn. 24 m.w.N.).
7. Für eine Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, besteht kein Anlass.
8. Die Sache war aus diesen Erwägungen an das Deutsche Patent- und Markenamt zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). Bei der erneuten Prüfung der Anmeldung wird das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen haben, dass die Anmeldung entsprechend § 34 Abs. 5 PatG eine Gruppe von Erfindungen enthält, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Es wird weiterhin zu berücksichtigen haben, dass sich relevanter Stand der Technik auch in der Klasse E04B der Internationalen Patentklassifikation (IPC) finden dürfte.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Paetzold Körtge Peters