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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 3 A 9/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 A 9/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:
Die beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Klage vom 16. Juni 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Für die Klage ist das angerufene Bundesverwaltungsgericht, von anderen Zulassungsvoraussetzungen abgesehen, weder sachlich noch instanziell zuständig. Insbesondere liegt keine Sache vor, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO sowohl erst- als auch letztinstanzlich zu entscheiden hat.
Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der erkennende Senat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG ab.