BVerwG
11. Oktober 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2011 - 1 WB 46/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 46/11 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß am 11. Oktober 2011 beschlossen:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, nachdem der Antragsteller das Ruhen beantragt hat, der Bundesminister der Verteidigung erklärt hat, dem Ruhensantrag nicht zu widersprechen, und die Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung ist zweckmäßig, da sich mit dem eingeleiteten Dienstunfähigkeitsverfahren gegebenenfalls eine Sachentscheidung über das streitgegenständliche Versetzungsbegehren erledigen wird (§ 23a Abs. 2 WBO, §§ 173 VwGO, 251 ZPO in entsprechender Anwendung).