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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.08.2006 - 14 W (pat) 41/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 41/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. August 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 60 882.2-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. August 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Dosieraerosole mit Sojalecithin als oberflächenaktiver Substanz und dessen Verwendung
Anmeldetag: 24. Dezember 2002.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 2. August 2006,
Beschreibung, Seiten 1, 2, 3 und 3a, eingegangen am 3. August 2006, Seiten 4 und 6, eingegangen am 24. Dezember 2002, Seite 5, eingegangen am 2. August 2006.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Dosieraerosole mit Lecithin als oberflächenaktiver Substanz"
zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem aus
(1) US 5 292 499 A
bekannten medizinischen Dosieraerosol in Form eines homogenen Lösungssystems aus dem Treibmittel Isobutan, einem Wirkstoff und Phophatidylcholin bzw. Lecithin als oberflächenaktiver Substanz nicht neu sei. Der Fachmann lese die Möglichkeit des Einsatzes von Sojalecithin mit, da in (1) aus Sojalecithin gereinigtes Phosphatidylcholin verwendet werde. Im Übrigen seien die Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 und 7 aus (1) bekannt. Die Gegenstände der Ansprüche 6, 8 und 9 ergäben sich aus der Zusammenschau von (1) mit
(2) DE 199 11 064 A1.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der am 2. August 2006 eingegangen Patentansprüche 1 bis 9 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Die Ansprüche 1, 8 und 9 lauten wie folgt:
1. Dosieraerosol mit einem zu versprühenden Mittel aus zumindest einem Arzneistoff, druckverflüssigtem Isobutan als Treibmittel und Sojalecithin als oberflächenaktiver Substanz.
8. Verwendung eines Dosieraerosols nach einem der vorangehenden Ansprüche zur Behandlung allergischer Erkrankungen bei Mensch und Tier, vorzugsweise zur Inhalationsbehandlung allergischer Erkrankungen der Luftwege.
9. Verwendung eines Dosieraerosols nach einem der Ansprüche 1 bis 7 zur Behandlung von Asthma oder allergischer Rhinitis. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin sinngemäß vor, dass das nunmehr gegenüber dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende eingeschränkte Patenbegehren gegenüber (1) neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 7 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5 i. V. m. S. 1 Abs. 3 Z. 4 bis 10 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 9 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 10.
2. Das Dosieraerosol gemäß Anspruch 1 ist neu.
Das Dosieraerosol gemäß Anspruch 1 weist ein zu versprühendes Mittel aus zumindest einem Arzneistoff, druckverflüssigtem Isobutan als Treibmittel und Sojalecithin als oberflächenaktiver Substanz auf. Demgegenüber enthält das aus (1) bekannte zu versprühende Mittel einen Anteil an Wasser, der genau einzustellen ist (vgl. Ansprüche 1 und 20 sowie Sp. 4 Z. 26 bis 36). Die aus (2) bekannten zu versprühenden Mittel enthalten kein Sojalecithin als oberflächenaktive Substanz (vgl. Anspruch 1 und Sp. 2 Z. 22 bis 30).
3. Das Dosieraerosol gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Dosieraerosol für Arzneistoffe, insbesondere für asthmatisch wirksame Arzneistoffe aus der Gruppe der Glucocorticoide, bereitzustellen, das die Nachteile der aus (1) und (2) bekannten Dosieraerosole nicht aufweist, wie ein umständlich und aufwändiges Herstellungsverfahren sowie nicht zufrieden stellende Resuspendierbarkeit und zu schnelle Sedimentation des Wirkstoffes im Treibmittel (vgl. S. 3 Abs. 3 der geltenden Unterlagen). Die durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gefundene Lösung wird durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt. Denn bei dem Verfahren zur Herstellung einer Wirkstofflösung gemäß (1) ist es erforderlich zur Herstellung einer Zubereitung für Dosieraerosole, die reverse Mizellen umfassen, in denen ein Wirkstoff enthalten ist, Phosphatidylcholin aus Sojalecithin zu reinigen und anschließend zu trockenen, damit der Wassergehalt in der Zubereitung gezielt auf ein festgelegtes Verhältnis zum oberflächenaktiven Mittel eingestellt werden kann (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Sp. 6 Z. 67 bis Sp. 7 Z. 2). Eine Anregung die Aufgabe durch die Bereitstellung des Dosieraerosol mit einer Wirkstofflösung aus mindestens einem Arzneistoff, Isobutan und Sojalecithin ohne Wasserzusatz und aufwändiger Einstellung eines Wassergehalts zu lösen, kann (1) nicht entnommen werden. (2) liefert keinen Hinweis auf Sojalecithin als oberflächenaktive Substanz in einem Dosieraerosol. Auch die Zusammenschau von (2) mit (1) legt den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe, da nach (1) nicht weiter aufgereinigtes Sojalecithin ohne Wasserzusatz als oberflächenaktive Substanz nicht in Betracht gezogen wird. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich damit für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. 4. Nach alledem weist der Gegenstand des Anspruchs 1 alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar. Gleichfalls gewährbar sind die besondere Ausführungsformen des Dosieraerosols betreffenden Ansprüche 2 bis 7.
5. Die nebengeordneten Ansprüche 8 und 9 sind auf die Verwendung der Dosieraerosole nach den Ansprüchen 1 bis 7 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diese Ansprüche die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, sodass diese Ansprüche ebenfalls gewährbar sind.
gez. Unterschriften