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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.09.2014 - 15 W (pat) 12/13 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 15 W (pat) 12/13 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung … hier: Erinnerung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2013
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Feuerlein und die Richter Kätker, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Die Erinnerung der Anmelderin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung … ("…") eingereicht und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (unterzeichnet von einer "Prüfungsstelle") den Antrag der Anmelderin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das "sonstige Verfahren" und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Außerdem hat die Prüfungsstelle für Klasse C08L mit Beschluss vom 28. Januar 2013 die Patentanmeldung … gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Hierauf hat die Anmelderin mit Schreiben vom 25. Februar 2013 mitgeteilt:
"Gegen ihren Beschluss v. 25.01.2013: lege ich Widerspruch ein und stelle: Anstatt dessen einen, Patenterweiterungsantrag:" …
Die Zahlung einer Beschwerdegebühr konnte nicht festgestellt werden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Schreiben vom 25. Februar 2013 als Beschwerde angesehen und dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Auf den Senatsbescheid vom 30. August 2013, worin der Anmelderin mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei und bei dieser Sachlage festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte, hat sie mit Eingabe vom 30. September 2013 vorgetragen, dass eine von ihr am 2. September bei einer Sparkasse veranlasste Überweisung fehlerhaft zu einem anderen Vorgang ausgeführt worden sei. Der Fehler sei von ihr erst am 22. September 2013 bemerkt worden und die Sparkasse habe den Sachverhalt nicht mehr am gleichen Tag klären können. Hierzu hat sie eine Erklärung der Sparkasse in G… beigefügt, die eine Überweisung zum Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 23/13 betrifft.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 hat der Senat durch die Rechtspflegerin festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der "Prüfungsstelle für Klasse C08L Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2013" als nicht eingelegt gilt.
Der Beschluss ist der Anmelderin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. Dezember 2013 zugestellt worden.
Hierauf hat die Anmelderin mit Schreiben vom 6. März 2014, eingegangen am 10. März 2014, unter Angabe der beiden Gerichtsaktenzeichen 7 W (pat) 48/14 und 15 W (pat) 12/13 "nochmals Beschwerde in beiden Patentangelegenheiten" eingelegt. Darin hat sie sinngemäß geltend gemacht, dass sie die Zahlung von Beschwerdegebühren veranlasst habe, jedoch seien anscheinend ihre Kontodaten manipuliert worden. Zudem leide sie seit sechs Monaten an einem Bandscheibenvorfall und gleichzeitig habe sie einen Wohnungsumzug zu bewältigen gehabt.
Der Senat hat der Anmelderin mit Bescheid vom 7. Juli 2014 mitgeteilt, dass ihre "nochmalige Beschwerde" vom 6. März 2014 als Erinnerung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2013 auszulegen sein dürfte, die außerhalb der Erinnerungsfrist nach § 23 Abs. 2 RPflG liegende Erinnerung jedoch als unzulässig anzusehen sein werde. Der pauschale Vortrag eines Bandscheibenvorfalls vermöge hieran nichts zu ändern.
Daraufhin hat die Anmelderin mit Schreiben vom 7. August 2014 "das Rechtsmittel der Erinnerung nochmals" eingelegt. Weiter hat sie geltend gemacht, dass ein Bandscheibenvorfall nach EU-Recht, bestätigt durch die Rechtsprechung europäischer Gerichte, als höhere Gewalt gelte. Das Schreiben des Gerichts vom 21. Juli 2014 stelle daher nur ein vorläufiges Gutachten dar, in dem höhere Gewalt nicht berücksichtigt sei. Zur Wiederherstellung ihrer momentan angeschlagenen Gesundheit bitte sie um Gewährung einer Frist von drei Monaten oder um einen "abschlägigen Bescheid", damit sie zwecks Fortschreibung des deutschen Rechts vor dem "EU Patentgericht" klagen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Erinnerungsfrist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Eine Erinnerung gegen den ihr am 21. Dezember 2013 zugestellten Senatsbeschluss hätte daher - nachdem eine gesetzliche Frist nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag endet (§ 193 BGB i. V. m. § 222 ZPO, 99 PatG) - spätesten am Dienstag, den 7. Januar 2014, eingelegt werden müssen, um die Erinnerungsfrist zu wahren. Mit der erst am 10. März 2014 eingegangenen, als Erinnerung auszulegenden "nochmalige Beschwerde" ist die Frist daher versäumt worden, so dass die Erinnerung unzulässig ist.
Der völlig pauschale Vortrag eines Bandscheibenvorfalls und eines Wohnungswechsels, der nicht erkennen lässt, ob und warum es der Anmelderin gerade deswegen in der o. g. Erinnerungsfrist nicht möglich war, eine Erinnerung einzulegen, kann - sofern er überhaupt als ernstgemeinter Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist gemeint war - das Nichtverschulden der Anmelderin i. S. d. § 123 PatG nicht dartun, so dass ein (etwaiger) Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls zurückzuweisen ist. Hierfür wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass die Hinderung durch die genannten äußeren Umstände innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dies ist nicht ansatzweise geschehen.
Dr. Feuerlein Kätker Dr. Wismeth Dr. Freudenreich
prö