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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.02.2025 - 12 W (pat) 43/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 43/24 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2023 001 794.9
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat43.24.0 Die Erinnerung des Anmelders und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 19. November 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung vom 4. Mai 2023 mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2023 001 794.9 mit Beschluss vom 27. Mai 2024 zurückgewiesen. Als Begründung hat sie angegeben, dass der beanspruchte Gegenstand sowohl gegenüber dem ermittelten Stand der Technik der D1 (DE 10 2014 002 761 A1) als auch gegenüber dem ermittelten Stand der Technik der D2 (DE 20 2021 004 024 U1) nicht patentfähig, insbesondere nicht neu sei. Dem Beschluss war eine "Rechtsmittelbelehrung" mit "Zahlungshinweise(n)" beigefügt.
Der Beschluss ist mit Schreiben vom 27. Mai 2024 als Einschreiben durch Übergabe an den Anmelder versandt worden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024, eingegangen beim DPMA am 26. Juni 2024, hat der Anmelder gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR hat er nicht gezahlt. Mit am 23. Oktober 2024 zugestellten Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei dieser Sachlage als nicht eingelegt gelte.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 hat der Anmelder angeführt, er habe nicht gewusst, dass eine Beschwerdegebühr zu zahlen gewesen sei. Er bitte darum, die Beschwerdegebühr ausnahmsweise nachträglich bezahlen zu dürfen, damit die Beschwerde als eingelegt gelte. Den Beschluss des DPMA vom 27. Mai 2024 habe er erst zwei Wochen später bei seiner Rückkehr von einem Arbeitsaufenthalt im Briefkasten gefunden. Die in der Rechtsmittelbelehrung des vorgenannten Beschlusses enthaltene Passage, wo es um die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr gehe, habe er erst am 24. Oktober 2024 - nach einem Telefonat mit dem Bundespatentgericht - entdeckt.
Er sei überrascht gewesen, dass eine Beschwerdegebühr zu zahlen sei. So sei in seinen Telefonaten mit dem DPMA vor und nach der Einlegung der Beschwerde eine Beschwerdegebühr nie erwähnt worden. Auch in dem Schreiben des Bundespatentgerichts vom 16. September 2024 in dem ihm das Gerichtsaktenzeichen mitgeteilt worden sei, sei die fehlende Beschwerdegebühr nicht erwähnt. Er bitte deshalb darum, die Beschwerdegebühr nachträglich bezahlen zu dürfen, damit die Beschwerde als eingelegt gelte.
Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat der zuständige Rechtspfleger beim Bundespatentgericht festgestellt, dass die Beschwerde des Patentanmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2024 als nicht eingelegt gelte. Auf die am 26. Juni 2024 erhobene Beschwerde habe der Anmelder die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG geltenden Monatsfrist gezahlt. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht dahingehend beraten worden sei, dass die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr für das Verfahren notwendig sei, führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung des Sachverhalts.
Der Beschluss des Rechtspflegers vom 19. November 2024 ist dem Anmelder mit Postzustellungsurkunde am 13. Dezember 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2024, eingegangen beim Bundespatentgericht am 17. Dezember 2024, hat der Anmelder die bereits in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2024 genannten Gründe wiederholt und gebeten, diese nochmals zu betrachten.
Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Anmelder beantragt sinngemäß,
ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die gemäß § 23 Abs. 2 RPflG form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Denn die im angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers vom 19. November 2024 getroffene Feststellung, dass die beim DPMA am 26. Juni 2024 eingegangene Beschwerde des Anmelders als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die von Gesetzes wegen angefallene Beschwerdegebühr ist nicht fristgemäß gezahlt worden.
1. Gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Abschnitt B.I. des Gebührenverzeichnisses ist für eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des DPMA richtet, innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr beläuft sich vorliegend auf 200,- EUR (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses).
2. Da der Beschluss des DPMA vom 27. Mai 2024 dem Anmelder mittels eines am 27. Mai 2024 zur Post gegebenen Übergabe-Einschreibbriefs zugestellt worden ist, gilt er als am 30. Mai 2024 als zugestellt (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a.F.). Dass ihn der Anmelder nach eigenem Bekunden erst zwei Wochen später im Briefkasten entdeckt hat, ändert daran nichts (vgl. Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 127 Rn. 24). Die einmonatige Beschwerdefrist - und somit auch die Frist zur Gebührenzahlung - ist daher am Montag, den 1. Juli 2024 abgelaufen (analog § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, 193 BGB).
Der Anmelder hat zwar durch seinen Schriftsatz vom 25. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde eingelegt, jedoch die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Beschwerdegebühr nicht bezahlt. Somit hat die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt zu gelten.
Eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Gebührenzahlungsfrist ist nicht möglich, weshalb der in dem Schriftsatz des Anmelders vom 17. Dezember 2024 hilfsweise zum Ausdruck gebrachte Fristverlängerungsantrag nicht berücksichtigt werden kann.
B. Der sinngemäß gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders ist zwar statthaft, insbesondere innerhalb der zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Beschwerdeführer schon nach seinen eigenen Darlegungen nicht ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG).
Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die erforderliche und in verständiger Weise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet worden ist, vgl. Benkard, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 41). Beurteilungsmaßstab ist, welche Vorkehrungen ein gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten.
1. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist nicht gewährt werden. Der Anmelder hat nicht dargelegt, dass er diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.
2. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier einschlägige Rechtslage nicht gekannt zu haben. So stellen mangelnde Gesetzeskenntnisse grundsätzlich keinen Grund zur Wiedereinsetzung dar. Es spielt deshalb keine Rolle, dass der Anmelder nach eigenem Bekunden in Telefonaten mit DPMA zur Beschwerdemöglichkeit und mit dem BPatG zum Beschwerdeeingang nicht explizit auf das Erfordernis der Zahlung einer Beschwerdegebühr aufmerksam gemacht wurde. Dieses Erfordernis ergab sich vielmehr aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses vom 27. Mai 2024. Darin ist unstreitig auf die Fälligkeit der Beschwerdegebühr und auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Gebührenzahlung hingewiesen worden. Dass der Anmelder die Rechtsmittelbelehrung mit den Zahlungshinweisen nach eigenem Bekunden bis zum 24. Oktober 2024 - jedenfalls nicht vollständig - gelesen hat, stellt keinen Grund zur Wiedereinsetzung dar. Für den Anmelder hat daher kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Annahme bestanden, dass die von ihm eingelegte Beschwerde gebührenfrei sein könnte.
3. Somit lässt sich nach dem Vorbringen des Anmelders nicht feststellen, dass die Versäumung der Zahlungsfrist unverschuldet erfolgt ist, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 123 PatG nicht stattgegeben werden kann.
4. Damit bleibt es bei der vom Rechtspfleger zu Recht getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2024 gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Es handelt sich insoweit um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge. Dies hat ferner zur Folge, dass damit auch der Zurückweisungsbeschluss vom 27. Mai 2024 bestandskräftig ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe Weitzel Schenk Maierbacher