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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1910/91 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 1992 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Bremen Beschluß; 26.11.1991; BL 247-250/91
Leitsatz
1. Der Eingriff in die Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen.
2. Liegen die Verfahrensverzögerungen im Personalmangel der Ermittlungsbehörden, hat sich das Oberlandesgericht auch damit auseinanderzusetzen, ob die Verzögerung unverschuldet und unvorhersehbar waren.
Leitsatz
GG Art. 2 Abs. 2 Art. 104 ; StPO § 121 § 122 ;
Fundstellen
HRSt StPO § 121 Nr. 5
StV 1992, 121
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen die Haftfortdauer nach §§ 121 , 122 StPO anordnenden Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen.
I. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. Februar 1991 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, seit Oktober 1990 bis zu seiner Verhaftung in Bremen als Heranwachsender mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande Handel getrieben zu haben.
2. Mit Beschluß vom 14. August 1991 ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen im Rahmen der ersten besonderen Haftprüfung nach S 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Mittäter an. Dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht seien nach wie vor gegeben. Für die Fortdauer der Untersuchungshaft liege ein wichtiger Grund im Sinne des S 121 Abs. 1 StPO vor; die Ermittlungen seien sehr umfangreich und bisher auch von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zügig gefördert worden.
3. Der für das Strafverfahren zuständige Sachbearbeiter im Polizeipräsidium Bremen hielt in einem Aktenvermerk vom 11. November 1991 fest, daß die Ermittlungen sich zwischenzeitlich verzögert hätten. Im Aktenvermerk heißt es u.a.:
"Wesentlicher Grund für die Verzögerung der Ermittlungen ist, daß der Personenbestand (Sachbearbeiter) von anfänglich drei auf jetzt einen Sachbearbeiter reduziert wurde. Nach Sicherstellung der 5 Kilogramm Heroin wurde dem damaligen Hauptsachbearbeiter ein anderes Ermittlungsverfahren übertragen. Der folgende Hauptsachbearbeiter trat im August 1991 zwangsweise seinen Jahresurlaub an, weil er Anfang September 1991 an der H.f.ö.V. seine Ausbildung für den gehobenen Dienst begann. Seine Bereitschaft, die restlichen Ermittlungen gemeinsam mit mir (Berichtenden) in seinem Jahresurlaub abzuschließen, wurde von AV abgelehnt, obwohl wir auf die daraus resultierenden Gefahren für das Ermittlungsverfahren hingewiesen hatten. Aufgrund der Aufgabenteilung in diesem Verfahren fehlt mir ein entsprechender Kenntnisstand, um in etwa sagen zu können, wann ich die Ermittlungen abgeschlossen haben werde".
4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schriftsatz vom 15. November 1991 gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Zwar hätten personelle Engpässe bei der Kriminalpolizei zu erheblichen Verzögerungen geführt. In Anbetracht des großen Ermittlungsaufwandes wäre jedoch - nach Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft - auch ohne diese Verzögerungen ein Abschluß der Ermittlungen zumindest bisher nicht möglich gewesen.
5. Mit Beschluß vom 26. November 1991 ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer und drei Mittäter an. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft erscheine auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt, obwohl ein Urteil bisher nicht ergangen und die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Daß es seit der letzten Haftprüfung noch nicht zu einem Urteil gekommen sei, beruhe auf dem besonderen Umfang und der Schwierigkeit der Ermittlungen. Die aufgedeckte Tat sei offensichtlich nur ein Teilakt eines über den Bremer Raum hinaus durchgeführten Rauschgifthandels. Die Kriminalpolizei sei bemüht, durch Herbeiziehung von Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg den vermuteten Lieferanten des sichergestellten und des im übrigen von den Beschuldigten verkauften Heroins und den Umfang dieser Lieferungen zu ermitteln. Dafür sowie für die Aufklärung der getätigten Heroinverkäufe und die Identifizierung der Käufer sei eine weitere Auswertung der Telefonüberwachung erforderlich, die bisher noch nicht habe abgeschlossen werden können und sich auch deshalb besonders schwierig gestalte, weil die Anrufer teilweise unter verdeckten Namen aufgetreten seien und Tarnbezeichnungen bzw. Codeworte verwendet hätten. Da die Beschuldigten nicht geständig seien, seien zeitaufwendige Ermittlungen notwendig, wobei es unmittelbar einsichtig sei, daß nicht jeder Ermittlungsschritt zu einem in den Akten dokumentierten Zuwachs an Erkenntnis führen könne. Daß die Ermittlungen noch nicht zum Abschluß gebracht worden seien, sei letztlich darauf zurückzuführen, daß im vorliegenden Fall einer berufsmäßig organisierten Kriminalität mit Verschleierungs- und Tarnmaßnahmen operiert werde, um die Aufdeckung zu erschweren. Angesichts des Umstandes, daß sich durch Ermittlungen auf verschiedenen Ebenen erst allmählich mosaikartig ein Bild von dem annähernden Umfang des von den Beschuldigten durchgeführten Drogenhandels ergeben konnte, sei der Strafverfolgungspflicht des Staates im gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Vorrang einzuräumen. Allerdings werde die Staatsanwaltschaft nunmehr um einen unverzüglichen Abschluß der Ermittlungen bemüht sein müssen.
II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG . Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei unzulässig, da in den letzten Monaten das Verfahren weder durch die Kriminalpolizei noch durch die Staatsanwaltschaft gefördert worden sei. Verzögerungen, die dadurch entstanden seien, daß die Behörden nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hätten, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zu beenden, könnten die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Aus dem Aktenvermerk des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters bei der Kriminalpolizei ergebe sich, daß es aufgrund einer Ausdünnung des Personals bei der Polizei zu erheblichen Verzögerungen gekommen sei. Darüber hinaus sei die für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zuständige Dezernentin überlastet. Der 1. Strafsenat habe in einem Parallelverfahren wegen der Überlastung dieser Staatsanwältin und dadurch eingetretenen Verfahrensverzögerungen für den dort betroffenen Beschuldigten die Untersuchungshaft aufgehoben. Der Grund dafür, daß das Verfahren bisher nicht abgeschlossen worden sei, liege mithin nicht in der besonderen Schwierigkeit und dem erheblichen Umfang der Ermittlungen. Grund seien vielmehr Personalmaßnahmen bzw. eine dadurch bedingte personelle Unterbesetzung im Bereich der Kriminalpolizei, wobei die zuständige Staatsanwältin aufgrund ihrer eigenen Arbeitsüberlastung die insoweit fehlenden Arbeitskapazitäten nicht habe ausgleichen können bzw. sich um das Verfahren auch nicht weiter gekümmert habe. Auf diese sich aus den Akten ergebenden Umstände gehe der Senat in seinem angegriffenen Beschluß überhaupt nicht ein.
2. Der Senator für Justiz und Verfassung des Landes Bremen hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ); der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 26. November 1991 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG .
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 ff.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 ff.]). Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49]). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wonach der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Bei dieser Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]). Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat.
2. Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angegriffene Beschluß bereits deshalb nicht gerecht, weil er lediglich darauf abstellt, daß die Ermittlungen in dem zugrundeliegenden Strafverfahren verhältnismäßig umfangreich seien. Das Oberlandesgericht setzt sich mit keinem Wort damit auseinander, daß ausweislich der Ermittlungsakten eine erhebliche Verzögerung durch Personalmaßnahmen im Bereich der zuständigen Kriminalpolizei eingetreten ist. Die Zahl der für dieses Strafverfahren zuständigen Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizei wurde erheblich - von drei Personen auf eine Person - reduziert, wobei jeweils der Hauptsachbearbeiter abgezogen worden ist. Den dadurch aufgetretenen Schwierigkeiten ist offensichtlich weder von seiten der Kriminalpolizei noch von seiten der für das Ermittlungsverfahren verantwortlichen Staatsanwaltschaft entgegengewirkt worden. Diese Umstände hätte das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage berücksichtigen müssen, ob ein wichtiger Grund die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Indem das Oberlandesgericht dies unterläßt, verstellt es sich den Blick für das Gewicht der im Rahmen einer Haftfortdauerentscheidung miteinander abzuwägenden gegenläufigen Interessen des Staates an einer wirksamen Strafverfolgung und des Freiheitsanspruchs des bisher nicht verurteilten Beschwerdeführers. Die Anwendung des § 121 Abs. 1 StPO wird deshalb den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht.
IV. Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen ist als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG ). Das Oberlandesgericht wird nunmehr unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen darüber zu entscheiden haben, ob unter Berücksichtigung der Ursachen und der Dauer der Verzögerungen auf der Ebene der Kriminalpolizei ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO noch vorliegt oder insoweit eingetretene Verzögerungen so erheblich sind, daß angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zugunsten des Freiheitsanspruchs des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten muß.
Die Entscheidung über die notwendigen Aus lagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.