Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 22.11.2005 - 1 WDS-VR 5/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 5/05 |
| Entscheidungsdatum : | 22. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 5.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth am 22. November 2005 b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres (BO 41). Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2012 enden. Zum Hauptmann wurde er am 13. November 2000 ernannt. Seit dem 1. Januar 2004 wird er auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 bewerteten Dienstposten als Luftfahrzeugführer (LFF)/Aufklärungsflugzeugführeroffizier TORNADO bei der .../...geschwader ... "..." . in K. verwendet.
Zur Deckung eines operativen Sofortbedarfs an Taktik-/Systemoffizieren (TSO) für das Waffensystem C-160 TRANSALL (WaSys C-160) beauftragte der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) am 29. März 2004 das Luftwaffenführungskommando (LwFüKdo), im Rahmen einer Aufstockung der damals besetzten 32 Dienstposten TSO um 13 (bei einer Gesamtzahl von 53 Dienstposten) geeignetes Personal zum Einsatz als TSO auszuwählen und die verzugslose Ausbildung sicherzustellen. Im Rahmen der Kommodoretagung LwFüKdo am 12./13. April 2005 entschied der Befehlshaber (Befh) LwFüKdo, dass als Teilnehmer für die Ausbildung im "TSO-Lehrgang" sowohl LFF als auch Waffensystemoffiziere (WSO) in Frage kämen.
Am 1. August 2005 schlug der Befh LwFüKdo dem Personalamt der Bundeswehr (PersABw) qualifizierte Offiziere für die Ausbildung zum TSO für das WaSys C-160 vor, darunter auch den Antragsteller. Über diesen Vorschlag wurde der Antragsteller am 8. August 2005 durch seinen Disziplinarvorgesetzten unterrichtet. Gegen die "Entscheidung" des Befh LwFüKdo legte er mit Schreiben vom 10. August 2005 Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, seine bisher erworbene Qualifikation und Verwendung als LFF sei höherwertig als die des TSO. Die geplante Verwendung als TSO sei für ihn nicht förderlich. Hieraus erstünden Nachteile für eine möglicherweise in Betracht kommende Beförderung. Im Übrigen sehe er durch einen Einsatz als TSO seine Lizenz als LFF TORNADO gefährdet. Die beabsichtigte Ausbildung führe überdies zu erheblichen finanziellen Nachteilen, weil er während der Ausbildung zum TSO "auf einen Schülerstatus reduziert" werde. Die finanzielle Vergütung eines Schülers stelle eine vollkommen unangemessene Entschädigung dar. Während einer Verwendung als TSO sei vorgesehen, ihm lediglich die Zulagen für Besatzungsangehörige von Transportflugzeugen zu gewähren. Diese zu erwartenden finanziellen Nachteile stellten ein erhebliches Problem für seine bisherige Zukunfts- und Besitzstandsplanung dar. Die mögliche Ausbildungsdauer von insgesamt ca. vier bis fünf Monaten und eventuelle Nachschulungen zur Wiedererlangung der Qualifikation könnten auf seine gesamte Ausbildungsdauer angerechnet werden. Damit werde sich der "früheste Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses" durch ihn weiter in die Zukunft verschieben. Damit sei er auf keinen Fall einverstanden.
Am 17. August 2005 erteilte das Bundesministerium der Verteidigung - FüL I 3 - die Genehmigung zur Erweiterung der Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen des Lehrgangs "Erwerb des Militärflugzeugbesatzungsscheins (MBS) und der Musterberechtigung (MB) für TSO auf dem Luftfahrzeugmuster C-160 TRANSALL" (TSO-Lehrgang) auf LFF von Kampf- und Aufklärungsflugzeugen. Das Luftwaffenausbildungskommando (LwAusbKdo) wurde angewiesen, den Lehrgangskatalog entsprechend anzupassen.
Das PersABw traf in der 34. Kalenderwoche 2005 die Auswahl- und Verwendungsentscheidungen für den vom 26. September 2005 bis 31. März 2006 vorgesehenen genannten TSO-Lehrgang; es wählte unter anderen den Antragsteller für die Ausbildung in der so genannten TSO-Reserve aus. Im Lehrgangsbefehl Nr. .../05 vom ... 2005 legte das ...geschwader (LTG) ... den Ablauf des TSO-Lehrgangs Nr. .../05 dahin fest, dass die theoretische Ausbildung vom 26. September bis 9. Dezember 2005 und die praktische Ausbildung in den Abschnitten "A-Flight" vom 12. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 und "B-Flight" vom 6. Februar bis 31. März 2006 stattfinden solle.
Auf Weisung des PersABw kommandierte das ...G ... den Antragsteller mit zwei förmlichen Verfügungen vom 12. September 2005 für die Zeiträume vom 26. September bis 9. Dezember 2005 und vom 6. Februar bis 31. März 2006 zur Teilnahme am TSO-Lehrgang .../05 zur .../...G ... in W.
Gegen diese Kommandierungsverfügungen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2005 Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung ihrer Vollziehung. Außerdem legte er - im Hinblick auf seine Beschwerde vom 10. August 2005 - Untätigkeitsbeschwerde ein. Mit Meldung vom 19. September 2005 teilte er ferner mit, dass er die Voraussetzungen Nrn. 202 und 221 des Lehrgangskatalogs zur Teilnahme am TSO-Lehrgang nicht erfülle.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. September 2005 beantragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord,
"durch entsprechende Anwendung des § 123 VwGO zu entscheiden, die Kommandierungsverfügung vom 12.09.2005 aufzuheben und den Antragsteller von der Ausbildung zum Taktik-Systemoffizier (TSO) für das Waffensystem C-160 vom 26.09.2005 bis zum 27.01.2006 freizustellen."
Das Truppendienstgericht Nord hat durch Beschluss der 6. Kammer vom 27. September 2005 - N 6 BLa 3/05 - seine sachliche Unzuständigkeit festgestellt und das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der auf Weisung des PersABw angeordneten Kommandierungen zurückgewiesen und mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 zu dem gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Stellung genommen.
Zu dessen Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er werde - gemessen an seiner Ausbildung und Verwendung und der ihm übertragenen Planstelle - deutlich unterfordert und ausbildungsfern verwendet. Dies sei unzumutbar. Das gelte im Hinblick auf die Länge der Ausbildung und mehrere anschließend zu erwartende Verwendungen als TSO. Überdies bewirke die Kommandierung negative Auswirkungen auf Beförderungsaussichten. Der Befähigungserhalt als LFF sei durch die Kommandierung zur Ausbildung und die dann erfolgenden Verwendungen als TSO gefährdet. Die abqualifizierende Zusatzausbildung stelle einen Nachteil im Sinne des § 46 Abs. 3 SG dar. Für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses ergäben sich infolge der Ausbildung nicht zu korrigierende Dienstzeitverlängerungen oder finanzielle Einbußen. Überdies erweise sich der Schülerstatus während der Ausbildung und die Verwendung als TSO im besoldungsrechtlichen Sinne als nachteilig. Verwendungsentscheidungen müssten förderlich sein. Er verlange deshalb eine Gleichbehandlung mit seinen ausschließlich als LFF verwendeten Kameraden.
Der BMVg hält den Antrag für offensichtlich unbegründet.
Für die Kommandierung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Der Kommandierung liege ein operativer Sofortbedarf an TSO zugrunde, der zeitgerecht und adäquat nur durch eine entsprechende (Zusatz-) Ausbildung von LFF gedeckt werden könne. In der Luftwaffe stehe einem Soll von 53 TSO derzeit ein Ist vom 37 TSO gegenüber. Diese Vakanz könne weder durch das PersABw noch durch die LTG ausgeglichen werden. Eine umfassende Wahrnehmung der Tätigkeit als TSO sei bei Einsatz der verfügbaren Dienstposteninhaber nicht möglich. Die Umsetzung dieser einsatzwichtigen Aufgabe dulde keinen weiteren Aufschub. Infolge dessen sei die entsprechende Weiterbildung von Kampfflugzeugführern (KpfFF) und WSO eingeleitet worden. Die erstmalige Ausbildung von KpfFF zum TSO sei geboten, um diese im Rahmen der so genannten TSO-Reserve künftig im Sinne eines "Pool-Konzepts" in einer zusätzlichen bzw. ergänzenden fliegerischen Verwendung als TSO einsetzen zu können. Das PersABw habe den Antragsteller für eine zeitlich befristete Zusatzverwendung als TSO vorgesehen und deshalb seine Ausbildung angeordnet. Der Antragsteller werde unverändert auf seinem aktuellen Dienstposten als LFF verwendet, nehme allerdings darüber hinaus künftig zeitweise die Aufgaben eines TSO auf dem WaSys C-160 wahr. Für diese Tätigkeit sei der Antragsteller geeignet. Er habe mehrjährige fliegerische Erfahrung. Darüber hinaus verfüge er über eine ausreichende Restdienstzeit und entsprechende Nutzungszeit in der Verwendung als TSO. Um ihn künftig als TSO einsetzen zu können, sei seine Lehrgangsteilnahme geboten. Die Ausbildungskonzeption und die entsprechende Verwendungsplanung für eine zeitweilige Tätigkeit als TSO beruhten überwiegend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Die mit der Meldung vom 19. September 2005 geltend gemachten Einwände fehlender Lehrgangsvoraussetzungen stünden der Kommandierung des Antragstellers nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung habe am 17. August 2005 eine Ausnahmegenehmigung für LFF mit abgeschlossenem "European Nato Joint Jet Pilot Training" erteilt und hierdurch den Teilnehmerkreis für den TSO-Lehrgang bedarfsorientiert erweitert. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme erfülle der Antragsteller aufgrund seiner Vorverwendung die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der ihm zugedachten Tätigkeit. Im Übrigen habe der Antragsteller keinen Anspruch darauf, nur "förderlich" verwendet zu werden. Die für ihn nach Lehrgangsabschluss vorgesehene Tätigkeit sei seiner jetzigen Verwendung als LFF gleichwertig. Sie werde in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) ebenfalls nach BesGrp A 11 bewertet. Die Ermessensentscheidung des PersABw sei auch unter persönlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Stellen- und Erschwerniszulagen würden dem Antragsteller für die Dauer des Lehrgangs in unveränderter Höhe (weiter-) gezahlt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - DL 762/05 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht für den Antrag instanziell zuständig. Nach § 21 Abs. 1 WBO kann das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nur gegen Entscheidungen und Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden angerufen werden. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19. September 2005 gegen die Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 wäre der BMVg gemäß § 9 WBO für den Erlass eines Beschwerdebescheides im Sinne des § 12 Abs. 1 WBO sachlich zuständig. Denn die vom Antragsteller angefochtenen Kommandierungsverfügungen hat das ...G ... auf Anweisung des PersABw als der für Kommandierungen des Antragstellers zuständigen Stelle erlassen. Die Zuständigkeit des PersABw ergibt sich insoweit aus Nr. 19 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 17 Buchst. a ZDv 14/5 B 171 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 14/5 B 125. Seine Zuständigkeit und die Anweisung zur Kommandierung hat das PersABw in seiner E-Mail an den BMVg vom 22. September 2005 ausdrücklich bekräftigt. Unterbleibt eine Entscheidung des BMVg über die Beschwerde gegen eine auf Anweisung des PersABw angeordnete Kommandierung, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 WBO unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig (vgl. Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 32.03 - <BVerwGE 120, 188 = Buchholz 403.11 § 20 BDSG Nr. 1 = NVwZ 2004, 626>). Das gilt auch für den vorgelagerten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag kann allerdings nicht auf eine "entsprechende Anwendung des § 123 VwGO" gestützt werden.
Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -, vom 6. September 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 6.04 - und vom 24. August 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 3.05 -). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem rechtsschutzsuchenden Soldaten im Hinblick auf sein verfolgtes Verfahrensziel die prozessrechtliche Möglichkeit einer Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes durch Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs zur Verfügung steht. Eine solche Möglichkeit eröffnet die Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich in § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1. Diese Rechtsschutzmöglichkeit besteht gemäß § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen nach § 3 Abs. 2 WBO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer durch Beschwerde angefochtenen Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist in erster Linie darauf gerichtet, "die Kommandierungsverfügung vom 12.09.2005 aufzuheben". Insoweit kommt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 19. September 2005 gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO in Betracht. Hätte dieser Antrag Erfolg, wäre der Antragsteller zugleich von der Teilnahme am TSO-Lehrgang für das WaSys C-160 freigestellt. Auch die Voraussetzung des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO ist gegeben, weil der Antrag des Antragstellers vom 19. September 2005 auf Aussetzung der Vollziehung der Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 durch Bescheid des BMVg vom 10. Oktober 2005 abgelehnt worden ist. Im Hinblick hierauf hat der Antragsteller selbst darum gebeten, für den Fall der Bescheidung des Aussetzungsantrages seinen Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde "gelten" zu lassen.
Zwar haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Dauer der Kommandierung lediglich die Zeit vom "26.09.2005 bis zum 27.01.2006" angegeben. Das letztgenannte Datum findet in den Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 keine Stütze. Im Interesse des Antragstellers, der seine persönlich formulierte Beschwerde vom 19. September 2005 ausdrücklich auf beide Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 bezogen hat, geht der Senat davon aus, dass sich der anwaltliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die Kommandierungsverfügungen sowohl für den Zeitraum vom 26. September bis 9. Dezember 2005 als auch für den Zeitraum vom 6. Februar bis 31. März 2006 richtet.
Der hiernach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1> und vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Rechtmäßigkeit der Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich oder in einem bestimmten Werdegang, sondern auch für die Entscheidung über die weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen Ausbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung (Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 - jeweils m.w.N. und vom 20. Juli 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 1.05 -). Ein Anspruch auf eine spezifische Verwendung oder auf das Absehen von einer Verwendung im Rahmen einer bestimmten Ausbildung lässt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) ableiten. Über diese Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 -).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO analog; stRspr.: zuletzt Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Kommandierung liegt unter anderem dann vor, wenn zur Sicherstellung der dem BMVg - hier im Bereich der Luftwaffe - obliegenden Aufgaben ein Soldat vorübergehend bei einer anderen Einheit/Dienststelle oder an einem anderen Standort (vgl. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 ZDv 14/5 B 171) Dienst leisten muss, um dort auf gewisse Zeit den militärischen bzw. personellen Bedarf zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 45.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 46 = NZWehrr 2002, 40 = DÖV 2002, 82 = NVwZ-RR 2002, 47> und vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 -). Eine in diesem Sinne nur vorübergehende Änderung der Verwendung setzt voraus, dass der Soldat keine dauerhafte, sondern eine zeitlich befristete dienstliche Aufgabe - wie beispielsweise innerhalb einer Ausbildung - zu erfüllen hat. Diese Bedingungen sind im vorliegendem Verfahren bei summarischer Prüfung erfüllt.
Das dienstliche Bedürfnis für die Notwendigkeit der Ausbildung zusätzlicher TSO und damit für die Kommandierung des Antragstellers hat das Bundesministerium der Verteidigung - FüL I 2 - in seinem Schreiben vom 29. März 2004 an den Chef des Stabes (ChdSt) LwFüKdo zur Deckung des Bedarfs an TSO für das WaSys C-160 näher konkretisiert. Danach wurde aufgrund der früheren Nachfolgeplanungen für das WaSys C-160 die Regeneration von TSO eingestellt. Mittlerweile ist nach diesem Schreiben jedoch absehbar, dass das Nachfolge-WaSys A-400 M für den Einsatzflugbetrieb nicht vor Ende 2010 zur Verfügung stehen wird. Durch Zurruhesetzung und fehlende Regeneration verringere sich kontinuierlich die für den Einsatz zur Verfügung stehende Anzahl an TSO. Vor diesem Hintergrund bestehe ein operativer Sofortbedarf im Sinne der Aufstockung der besetzten 32 TSO-Dienstposten um zusätzliche 13 Dienstposten (bei einer Gesamtzahl von 53 Dienstposten). Auf dieser Basis hat der InspL das LwFüKdo am 29. März 2004 beauftragt, geeignetes Personal zum Einsatz als TSO auszuwählen und die verzugslose Ausbildung sicherzustellen. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht des LwFüKdo vom 5. Oktober 2005 an das PersABw, dass der so genannte "ad hoc-Bedarf" von fünf Offizieren für das Jahr 2004 in der Verwendung als TSO gedeckt werden konnte. Für das Jahr 2005 konnte der Sofortbedarf von weiteren acht TSO jedoch nicht in vollem Umfang gedeckt werden, so dass das LwFüKdo als weitere Option zur Bedarfsdeckung die Schaffung der so genannten TSO-Reserve erarbeitete. Die TSO-Reserve besteht danach aus doppelt lizenziertem Personal aus dem Fliegerischen Dienst (Jet), welches im Rotationsprinzip für jeweils bis zu drei Monate als TSO eingesetzt werden soll. Die restliche Zeit erfolgt in der originären Verwendung als LFF/WSO im Stammverband. Um den Einsatz von jeweils einem TSO aus der TSO-Reserve sicherzustellen, sind nach dem Bericht des LwFüKdo idealtypischerweise drei zu TSO ausgebildete LFF/WSO in der TSO-Reserve notwendig. Im Einzelnen legt das LwFüKdo in dem Bericht dar, dass von insgesamt 53 TSO-Dienstposten nur 36 Dienstposten besetzt sind, so dass sich gegenüber dem STAN-Soll eine Unterdeckung von insgesamt 17 unbesetzten Dienstposten ergibt. Gegenüber dem vom Bundesministerium der Verteidigung - FüL I 2 - definierten "operativen Minimum" von 45 Dienstposten beträgt die Unterdeckung derzeit neun TSO. In diesem Umfang besteht ein Sofortbedarf von neun weiteren TSO für die Besetzung von TSO-Dienstposten; erforderlich ist eine entsprechende Ausstattung der TSO-Reserve, weil das "operative Minimum" nicht gänzlich aus dem Kreis der auf TSO-Dienstposten zu versetzenden Offiziere besetzt werden kann. Diesen Ausführungen zur Bedarfslage ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung.
Die Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 legen Dienstleistungszeiträume vom 26. September bis 9. Dezember 2005 und vom 6. Februar bis 31. März 2006 fest und tragen damit dem Erfordernis einer nur vorübergehenden Verwendungsänderung Rechnung.
Das PersABw hält den Antragsteller für die Ausbildung zum TSO aufgrund seiner Vorverwendung als LFF und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung im fliegerischen Dienst für geeignet. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für eine Verwendungsentscheidung ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten, wen er für eine bestimmte Verwendung als am besten geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil darstellt. Im Hauptsacheverfahren hätte sich die gerichtliche Kontrolle insoweit darauf zu beschränken, festzustellen, ob der zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung für die Verwendung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluss vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 - m.w.N.).
Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen lediglich summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass das PersABw gegen die vorbezeichneten Grundsätze bei seiner Kommandierungsentscheidung verstoßen hätte. Der Antragsteller stellt seine persönliche und fachliche Eignung für die streitbefangene Ausbildung letztendlich selbst nicht substantiiert in Frage. Seine Einwände innerhalb der Meldung vom 19. September 2005 greifen insoweit nicht durch. Mit der Ausnahmegenehmigung vom 17. August 2005 hat das Bundesministerium der Verteidigung - FüL I 3 - ausdrücklich die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum TSO auf LFF von Kampf- und Aufklärungsflugzeugen erweitert. Im Übrigen hat das LwFüKdo in dem Bericht vom 5. Oktober 2005 im Einzelnen ausgeführt, dass die im Lehrgangskatalog ursprünglich geforderte Qualifikation als WSO in Abstimmungsgesprächen zwischen dem LwFüKdo, dem LwAusbKdo und dem PersABw ebenso wenig als zwingende Lehrgangsvoraussetzung bewertet worden sei, wie die anderen im Lehrgangskatalog genannten Voraussetzungen. Statt dessen sei das Kriterium "Angehöriger einer fliegenden Besatzung" - insbesondere auch in der Entscheidung des Befh LwFüKdo, auch LFF für die TSO-Reserve zu betrachten -, als entscheidendes Kriterium der Qualifizierung für den TSO-Lehrgang erachtet worden. Diese Einschätzung begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt.
Die den Kommandierungsverfügungen zugrunde liegende Ermessensentscheidung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der getroffenen Verwendungsentscheidung die gesetzlichen Grenzen des dem PersABw zustehenden Ermessens überschritten, von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder sonstige Rechte des Antragstellers verletzt worden wären.
Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Er darf aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder auf das Absehen von einer bestimmten Verwendung hat. Da die jederzeitige Versetzbarkeit oder Kommandierbarkeit zu den freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten gehört, muss dieser es hinnehmen, wenn durch eine Kommandierung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen.
Hiernach ist nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller gerügte nicht förderliche Verwendung einen Ermessensfehler nahe legt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, nur dann versetzt oder kommandiert zu werden, wenn diese neue Verwendung für ihn eine Förderung in der Laufbahn bedeutet (Beschlüsse vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 WB 55.96 - <DokBer B 1997, 3> und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 74.98 -).
Auch eine durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers mit anderen, nicht für den TSO-Lehrgang ausgewählten LFF lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Vielmehr sind die Gesichtspunkte seiner mehrjährigen fliegerischen Erfahrung, seiner ausreichenden Restdienstzeit und einer entsprechenden Nutzungszeit in der Verwendung als TSO sachliche Gesichtspunkte, die seine Auswahl durch das PersABw und damit seine andere Behandlung als nicht ausgewählte LFF rechtfertigen.
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 179.82 - (NZWehrr 1986, 121), der BMVg verwende ihn zeitlich unbegrenzt auf einem nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten. Diese Entscheidung des Senats ist schon deshalb auf den Fall des Antragstellers nicht übertragbar, weil der Antragsteller lediglich zu einer Ausbildung als TSO kommandiert wird und seine bisherige Verwendung als LFF von dieser Verwendung unberührt bleibt. Davon abgesehen hat der BMVg in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 - insoweit vom Antragsteller nicht bestritten - im Einzelnen dargelegt, dass die Tätigkeit als TSO eine in der STAN nach BesGr A 11 bewertete Aufgabe darstelle. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Schreibens des Befh LwFüKdo vom 13. September 2005 an das Bundesministerium der Verteidigung für den Antragsteller nach seiner Ausbildung lediglich ein temporärer Einsatz als TSO innerhalb der TSO-Reserve vorgesehen ist. Darin führt der Befh im Einzelnen aus, dass die Einsatzzeiten als TSO umso geringer würden, je größer die TSO-Reserve ausgestattet sei. Die Gefahr von längerfristigen Abwesenheiten von der bestehen bleibenden Haupttätigkeit als LFF TORNADO werde durch die TSO-Reserve minimiert. Dies ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat dazu keine sachlichen Einwände vorgetragen.
Überdies folgt aus der Anlage 1 zu dem Schreiben des ChdSt LwFüKdo vom 24. Mai 2005 an die Kommandeure der vier Luftwaffendivisionen, dass das Rotationsprinzip innerhalb der TSO-Reserve ausdrücklich dem Lizenzerhalt der betroffenen Offiziere dienen solle; durch die Doppeltätigkeit als WSO/LFF und TSO innerhalb der TSO-Reserve werde einerseits der Sofortbedarf an TSO sichergestellt, anderenfalls entfalle eine aufwendige Rückschulung des Personals. Dem entsprechend ist auch im Lehrgangsbefehl Nr. .../05 des ...G ... vom 30. August 2005 ausdrücklich geregelt, dass die entsendenden Einheiten in eigener Zuständigkeit erforderliche Zwischenkommandierungen "zum Erhalt der fliegerischen Expertise" durchzuführen haben. Hieraus lässt sich bei summarischer Prüfung nicht der Schluss ziehen, dass die Lizenz des Antragstellers als LFF TORNADO durch die angeordnete Kommandierung gefährdet wäre.
Dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen Einbußen infolge der Kommandierung lässt sich eine ermessensfehlerhafte Komponente der Kommandierungsentscheidung ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls hat der Antragsteller insoweit nicht dargetan, dass ihm unzumutbare oder nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen. Nach der Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 1 i.V.m. Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes erhält der Antragsteller eine Stellenzulage in Höhe von monatlich 460,16 EUR als LFF von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen. Diese Stellenzulage wird nach unwidersprochen gebliebener Darlegung des BMVg in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2005 dem Antragsteller weiter gewährt. Insoweit hat der Befh LwFüKdo in seiner Äußerung vom 13. September 2005 gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeführt, dass der Antragsteller diese zulagenberechtigende Tätigkeit bereits fünf Jahre ausgeübt hat und deshalb - trotz Unterbrechung der Tätigkeit als LFF - ein Wegfall der Stellenzulage ausscheidet. Hinsichtlich der möglichen Reduzierung der Erschwerniszulage nach § 23f Erschwerniszulagenverordnung ist bei summarischer Prüfung eine existenzgefährdende finanzielle Folge der Kommandierungsentscheidung nicht festzustellen, wenn die dem Antragsteller als LFF zustehende Fliegerzulage von 470 EUR für die Dauer seiner Ausbildung zum TSO auf 140 EUR reduziert und bei einem Einsatz als TSO auf 245 EUR festgelegt wird.
Die Rüge des Antragstellers, durch die angefochtenen Kommandierungsverfügungen werde er in die Gefahr einer Verlängerung seiner Dienstzeit nach § 46 Abs. 3 SG gebracht, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SG kann ein Berufssoldat seine Entlassung nach einem Studium oder einer Fachausbildung nicht jederzeit, sondern erst nach einer sich an die Ausbildung anschließenden Dienstzeit verlangen, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die Ausbildung zum TSO mit einem Studium oder mit einer Fachausbildung verbunden sei oder dieser Ausbildungsform gleichstehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Ausbildung zum TSO Einfluss auf ein etwaiges Entlassungsverlangen des Antragstellers hätte.
Unterschrift
Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth