BVerfG
29. Juli 2004
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BGH
20. Januar 2005
Fachbeiträge • 41
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 BvR 1322/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1322/04 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der Rechtsanwältin B...
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Joachim Wieland,
Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn -
| 1. gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 22. April 2004 - 2 T 61/04 -, |
- 1 BvR 1322/04 -,
| 2. gegen a) | den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2004 - 1 T 506/04 -, |
| b) | den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. März 2004 - 172 IN 811/02 - |
- 1 BvR 1387/04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin hält die Vergütung von Insolvenzverwaltern und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig.
Die Verfassungsbeschwerden erfüllen nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zwar entbehrlich, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, von der keine Abweichung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>; 99, 202 <211>). Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03 - NJW-RR 2004, S. 551 und IX ZB 96/03 - NJW 2004, S. 941) machen jedoch unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschrift
| Jaeger | Hömig | Bryde |