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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 29.01.1993 - 2 BvR 1121/92 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1121/92 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 1993 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
II. LG Münster - Beschluß vom 25.05.1992 - 7 Qs 17/92III. LG Münster - Beschluß vom; 03.07.1992; - 7 Qs 17/92
Leitsatz
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren des Betroffenen selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Betroffenen die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 [115]).
Leitsatz
BVerfGG § 34a Abs. 3 ; StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1993, 647
Gründe
1. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.
a) Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG ). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE85, 109 [115]; BVerfG, Beschluß vom 24. November 1992 - 2 BvR 2033/89 -, Umdruck S. 5).
b) Die Verfassungsbeschwerde hat hier den Anstoß dafür gegeben, daß dem Beschwerdeführer vor der nach Ablehnung der Sachverständigen durchzuführenden neuen Hauptverhandlung durch Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 5. Oktober 1992 ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Da der Beschwerdeführer sonach sein Rechtsschutzziel jedenfalls im praktischen Ergebnis erreicht hat, erscheint es im vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen.
2. Der Gegenstandswert ist, weil dem Begehren in der Sache stattgegeben wurde, auf 10.000 DM zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 79, 365 [369]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.