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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.07.2007 - XI ZR 436/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 436/06 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach dem Vertragsstatut, d.h. hier nach liechtensteinischem Recht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 220.376,83 EUR.
Unterschrift
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 11.11.2005; 2/21 O 553/04 / OLG Frankfurt/Main; 23.11.2006; 16 U 2/06