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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.02.2001 - 9 W (pat) 45/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 45/99 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 45/99 Verkündet am 5. Februar 2001 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 198 03 459.8-51
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 8, - Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Zeichnung Figuren 1 und 2, eingegangen am 31. Januar 1998.
Bezeichnung des Patents: Rückspiegel Anmeldetag: 30. Januar 1998
Gründe
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 30. Januar 1998 mit der Bezeichnung
"Rückspiegel"
eingegangen. Mit Beschluß vom 10. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen des unbeantworteten Prüfungsbescheids vom 30. April 1998 zurückgewiesen. Darin hat sie unter Hinweis auf insgesamt 10 Druckschriften ausgeführt, daß ein Rückspiegel nach Art des Patentanspruchs 1 am Anmeldetag gang und gäbe sei; Patentanspruch 1 sei daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar. Soweit die Merkmale der weiteren Patentansprüche 2 bis 13 nicht ohnehin den genannten Entgegenhaltungen entnehmbar seien, beträfen sie lediglich einfache bauliche Maßnahmen ohne erfinderische Bedeutung.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die am 23. März 1999 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Sie verteidigt die Anmeldung mit einer beschränkten Anspruchsfassung, welche sie per Fax am 31. Januar 2001, also sechs Tage vor dem Verhandlungstermin, eingereicht hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dem Vertreter der Anmelderin eine Ablichtung eines Auszuges aus "Mitteilung des Simrit-Werkes" vom Februar 1968, Profile und Schläuche aus Simrit und Hydrofit, Seiten 3 bis 6 übergeben und diesen Stand der Technik damit zusätzlich in das Verfahren eingeführt. Daraufhin hat die Anmelderin ihr Patentbegehren nochmals beschränkt und entsprechende Reinschriften der Patentansprüche sowie der Beschreibung überreicht. Sie erachtet den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Anmelderin beantragt:
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Beschlußtenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Rückspiegel für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gehäuse, das am Kraftfahrzeug befestigbar ist und mit einer Glasbaugruppe, die ein Spiegelelement und eine Trägerplatte aufweist, wobei die Glasbaugruppe im Gehäuse verstellbar gelagert ist und im Spalt zwischen Glasbaugruppe und Gehäuse zumindest bereichsweise mindestens ein elastisches Dämpfungselement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Dämpfungselement (8') als schlauchartiger Hohlringkörper ausgebildet ist, der einen Hohlringabschnitt (12) und einen daran angeformten Halteabschnitt (13) aufweist, wobei der Hohlringabschnitt (12) derart ausgebildet ist, daß er beim Verstellen des Rückspiegels ohne gleitende Bewegung einer walkenden, quasi abwälzenden Verformung unterliegt.
Mit dieser Ausgestaltung wird ein Rückspiegel geschaffen, der eine verbesserte Vibrationsdämpfung aufweist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 8 an.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 5. Die zusätzlich aufgenommene Wirkungsangabe, wonach der Hohlringabschnitt (12) derart ausgebildet ist, daß er beim Verstellen des Rückspiegels ohne gleitende Bewegung einer walkenden, quasi abwälzenden Verformung unterliegt, geht aus der ursprünglichen Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Fig 2 hervor, vgl insb S 7 Z 29 bis S 8 Z 2. Sie liefert dem Fachmann die eindeutige Anweisung den Hohlringabschnitt so zu dimensionieren, daß im Spiegelverstellbereich zwischen dem Hohlringabschnitt und dem Spiegelgehäuse keine Reibung auftritt. Der Patentanspruch 1 ist damit in zulässiger Weise beschränkt. Bis auf notwendige Anpassungen der jeweiligen Rückbeziehungen stimmen die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3 und 8 bis 12 überein.
2. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Rückspiegel nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn offensichtlich zeigt der in Betracht gezogene Stand der Technik keinen Rückspiegel für ein Kraftfahrzeug mit sämtlichen nunmehr beanspruchten Merkmalen.
3. Rückspiegel für ein Kraftfahrzeug mit einem Gehäuse, das am Kraftfahrzeug befestigbar ist und mit einer Glasbaugruppe, die ein Spiegelelement und eine Trägerplatte aufweist, wobei die Glasbaugruppe im Gehäuse verstellbar gelagert ist und im Spalt zwischen Glasbaugruppe und Gehäuse zumindest bereichsweise mindestens ein elastisches Dämpfungselement angeordnet ist, sind aus folgenden Druckschriften bekannt:
DE 32 06 754 C2, DE-GM 1 975 616, DE 28 06 288 A1, DE 31 03 908 A1, DE 28 02 503 A1
Hinsichtlich der im kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen, konkreten Ausgestaltung des Dämpfungselementes unterscheidet sich das Beanspruchte jeweils von den Gegenständen dieser Druckschriften.
So wird eine vibrationsdämpfende Wirkung bei dem Rückspiegel gemäß der DE 32 06 754 C2 dadurch erreicht, daß mittels Filmscharnieren 7 an der Trägerplatte 3 des Spiegels angeordnete Reibelemente 6 in gleitendem Anpreßkontakt mit der Gehäuseinnenwand bzw daran befestigten Reibrippen 8 stehen, vgl insb Anspruch 1 iVm den Figuren. Bei dem Rückspiegel nach dem DE-GM 1 975 616 besteht der gesamte Randbereich 18 des den Spiegel aufnehmenden Rahmens 17 aus einem elastisch verformbaren Kunststoff, der mit der Innenfläche des Gehäuses 1 in Reibschluß steht, vgl insb Schutzanspruch 2 iVm Fig 2. Damit und durch die Gehäusebefestigung werden Erschütterungen oder andere mechanische Einflüsse auf den Spiegelkörper ausgeschlossen, vgl insb S 2 Abs 2.
Ähnliches zeigt der Schnitt durch den Rückspiegel der DE 28 06 288 A1, vgl insb Fig 4. Demnach verfügt das Gehäuse 1 über einen nicht bezeichneten Innenrahmen, auf welchem der Randbereich der Spiegelhalteplatte 35 offensichtlich über den gesamten Verstellbereich gleitend anliegt.
Nach der DE 31 03 908 A1 ist ein Spiegel 5 auf seinem gesamten Umfang in einer Weichgummieinfassung 6 gehaltert, welche in den Innenrand des Gehäuses 7 eingebettet ist und eine Beweglichkeit in gewissen Grenzen zuläßt, vgl insb Anspruch 2 sowie S 3 letzter Abs iVm den Figuren.
Den Rückspiegel entsprechend der DE 28 02 503 A1 umgibt ein Gehäuse 5, welches aus elastischem, geschäumtem Kunststoff hergestellt ist und mit dem Spiegelumfang 11 in Reibberührung steht, vgl insb Ansprüche 1 und 8 iVm Fig 4.
Die folgenden Druckschriften beschreiben Rückspiegel, von denen sich der Anmeldungsgegenstand nicht nur durch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1, sondern auch noch durch weitere Merkmale unterscheidet:
DE 22 63 213 B2, DE-AS 22 34 191, DE 36 14 927 A1, DE-GM 6 603 817, DE 30 40 284 A1. Nach der DE 22 63 213 B2 wird eine hohe Unempfindlichkeit des Rückspiegels gegen Erschütterungen und Schwingungen im wesentlichen durch eine besondere Lagerung des Spiegels 5 auf zwei weit voneinander beabstandeten Kugelköpfen 7/8 erreicht, vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 2 Z 9 bis 14 iVm den Figuren 1 und 2.
Bei dem Rückspiegel gemäß der DE-AS 22 34 191 umfaßt ein flexibler Rand 4 des Spiegelgehäuses 2 die Spiegelscheibe 1 formschlüssig, ein Spalt zwischen der Glasbaugruppe und dem Gehäuse existiert folglich nicht, vgl insb Fig 1. Der zur Spiegelverstellung notwendige Freigang wird durch eine elastische Ringfalte 5 des flexiblen Gehäuses sichergestellt, vgl insb Sp 3 Abs 1.
Nach der DE 36 14 927 A1 und dem DE-GM 6 603 817 sind die Spiegel jeweils von festen Rahmen 5 bzw 2 eingefaßt, die mit ihren äußeren Mantelflächen reibend im Spiegelgehäuse gelagert sind, vgl die jeweiligen Figuren. Auf diese Weise soll sich eine geringe Vibration des Spiegels und eine gute Abdichtung des Gehäuseinneren ergeben, vgl insb Sp 2 Z 51 bis 57 der DE 36 14 927 A1.
Die DE 30 40 284 A1 offenbart einen rückwärtig, zentral gelagerten Rückspiegel mit einem offenen Spalt zwischen dem Spiegel und dem Gehäuse. Gute Dämpfungseigenschaften sollen im wesentlichen durch das aus Kunststoff geschäumte Gehäuse begründet sein, vgl insb Anspruch 1 sowie S 8 Abs 1 iVm den Figuren. Außerdem ist eine elektrische Beheizung des Spiegelglases vorgesehen, vgl insb S 7 Abs 2.
Zur Gestaltung des Rückspiegels nach Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Die vorstehende Darstellung zur Neuheit macht deutlich, daß die intensiven Bemühungen der einschlägigen Fachwelt vor dem Anmeldetag eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungsvarianten hervorgebracht haben, mit denen eine verbesserte Vibrationsdämpfung bei einem Rückspiegel erreichbar ist. Da allerdings keine Variante eine Anregung für die kennzeichnende Gestaltung nach Patentanspruch 1 liefert, kann folgerichtig auch keine -wie auch immer geartete- Zusammenschau verschiedener unter 2. genannter Druckschriften zur beanspruchten Lösung führen, dh, sie hat im patentrechtlichen Sinn nicht nahegelegen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines als Spiegelkonstrukteur für Fahrzeuge tätigen Durchschnittsfachmannes, zBsp eines Maschinenbau-Ingenieurs. Zu dessen allgemeinem Fachwissen zählt der Senat die Kenntnis um Dichtungsprofile, deren Anwendung im Fahrzeugbereich geläufig ist und die beispielhaft in "Mitteilung des Simrit- Werkes" vom Februar 1968, Profile und Schläuche aus Simrit und Hydrofit, Seiten 3 bis 6 beschrieben ist. Es kann allerdings dahinstehen, ob und aus welchem Grund der Durchschnittsfachmann möglicherweise eines der vorbekannten Dämpfungselemente, zBsp die Reibelemente nach der DE 32 06 754 C2 oder den elastischen Randbereich des Spiegelrahmens nach dem DE-GM 1 975 616, durch einen schlauchartigen Hohlringkörper mit einem Halteabschnitt ersetzen würde, wie er zBsp in Abb 1 auf S 4 der oa Mitteilung dargestellt ist. Dabei würde der Fachmann auf die Reibwirkung zwischen dem Hohlringkörper und dem Spiegelgehäuse beim Verstellen des Rückspiegels nämlich auf keinen Fall verzichten, weil sie ein wesentliches Element der in den Druckschriften offenbarten Dämpfungswirkung ist. Deshalb könnte auch ein derartiger Ersatz noch nicht zum Beanspruchten führen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. 4. Die keine platten Selbstverständlichkeiten betreffenden rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 werden vom gewährbaren Patentanspruch 1 getragen.
Petzold Winklharrer Bork Rauch
prö