Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.12.2000 - 23 W (pat) 1/98 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 1/98 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 1/98 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 47 635.3-34 hier Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und des Richters Lokys
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Patentabteilung 11 - vom 13. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zur Lüftersteuerung" ist aufgrund der Ausscheidungserklärung (einverständliche Trennung) vom 12. Februar 1996 und 18./21. März 1996 aus der Stammanmeldung P 44 18 457.3-42 mit dem zugehörigen Anmeldetag 26. Mai 1994 dadurch hervorgegangen, daß die Gegenstände der ursprünglichen Ansprüche 4 und 10 aus der Stammanmeldung abgetrennt wurden.
Im abgetrennten Verfahren hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß in der Stammanmeldung bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung einer zur Übernahme der Vertretung bereiten Patentanwältin beantragt worden sei und daß dieser Antrag entsprechend auch für die vorliegende Ausscheidungsanmeldung gelte.
Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 13. Oktober 1997 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie den Antrag auf Beiordnung eines Patentanwaltes zurückgewiesen. Sie stützt ihre Entscheidung darauf, daß die Verfolgung der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung im Umfang der ursprünglichen Ansprüche 4 und 10 der Stammanmeldung im Hinblick auf die im vorausgegangenen Bescheid vom 8. Januar 1997 genannten deutschen Auslegeschriften 1 116 278 und 1 245 458, die deutschen Gebrauchsmuster 93 16 537 und 93 19 471 - die in der Stammanmeldung dem Anmeldervertreter mit dem Bescheid vom 5. September 1995/13. Oktober 1995 als Entgegenhaltungen 10), 12), 14) und 13) in entsprechender Reihenfolge zugestellt worden sind - sowie im Hinblick auf die am 22. September 1994 veröffentlichte deutsche Patentschrift 43 36 223 - die zusammen mit dem o.g. Bescheid vom 8. Januar 1997 dem Anmelder zugestellt worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents böte.
Gegen diesen am 28. Oktober 1997 zugestellten Beschluß der Patentabteilung 11 richtet sich die am 28. November 1997 erhobene Beschwerde des Anmelders.
Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 24. August 2000 hat der Berichterstatter des 23. Senats des Bundespatentgerichts als weiteren Stand der Technik das Abstract zur japanischen Offenlegungsschrift 3-190570 sowie die deutschen Offenlegungsschriften 39 24 652, 39 12 706 und 40 17 670 genannt, und vorläufig die Auffassung vertreten, daß für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents bestehe und somit die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich zurückgewiesen werde.
Auf diese Zwischenverfügung bat der Antragsteller um die Zustellung der von der Patentabteilung 11 herangezogenen fünf Entgegenhaltungen und stellte die Frage, ob nicht zumindest der Gegenstand gemäß der "UND-Alternative" des am 19. August 1996 eingereichten geltenden Anspruchs 1 erfinderisch sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Deutschen Patentamts - Patentabteilung 11 - vom 13. Oktober 1997 aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sowie einen Patentanwalt beizuordnen. Die für die vorliegende Trennanmeldung am 19. August 1996 eingereichten geltenden Patentansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Lüfterregelung insbesondere elektrischer, elektronischer und optoelektronischer Geräte, dadurch gekennzeichnet, daß die Regelung des Lüfters in Abhängigkeit von der Temperatur mittels Impulsbreitenmodulation erfolgt und/oder die Temperaturerfassung in fester thermischer Kopplung an ein relevantes Bauteil erfolgt.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Impulsbreitenmodulation mit einer Frequenz größer als ein Kilohertz erfolgt. 3. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß am Kühlblech eine Befestigung für einen Temperatursensor vorhanden ist oder der Temperatursensor und entsprechende Anschlüsse zur Signalabnahme in das Kühlblech integriert sind, und der Sensor aus einem Halbleiterübergang oder einem Thermoelement besteht."
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung iVm der Stammanmeldung P 44 18 457 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn die Unterlagen der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung enthalten keinen Gegenstand, für den eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents besteht.
1) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig, denn der geltende Anspruch 1 bzw. Anspruch 3 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 4 bzw. 10 der Stammanmeldung, während der geltende Anspruch 2 auf die ursprüngliche Beschreibung der Stammanmeldung Seite 4, 2. Abs zurückgeht. Auch die geltende Aufgabe gemäß Seite 1, 4. Abs, der zufolge eine energiesparende Lüfterregelung angegeben werden soll, findet ihre inhaltliche Stütze in der ursprünglichen Beschreibung der Stammanmeldung Seite 4, 1. Abs., wo ausgeführt wird, daß einfache Lüfterregelungen hauptsächlich auf die Reduzierung der störenden Luftgeräusche ausgerichtet sind und der Energieverbrauch im Gegensatz zur "Impulsbreitenmodulation" bei jeder Drehzahl außerhalb des Stillstandes gleich groß ist.
2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 3 gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik neu sind, da diese Gegenstände jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns - eines mit der Entwicklung von Lüfterregelungen befaßten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß - beruht.
Für die nachfolgenden Ausführungen zur Frage, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 auf der erfinderischen Tätigkeit beruht, wird von dessen "UND-Alternative" ausgegangen, der zufolge die Regelung des Lüfters in Abhängigkeit von der Temperatur mittels Impulsbreitenmodulation erfolgt und die Temperatur-erfassung in fester thermischer Kopplung an ein relevantes Bauteil erfolgt.
Das deutsche Gebrauchsmuster 93 19 471.4 betrifft eine thermoelektrische Kühleinrichtung für Computermikrochips, bei der zwischen einem Mikrochip (6) und einem Kühlrippensatz (3) eine wärmeleitende Metallpatte (5) angeordnet ist, die mit einem Temperaturdetektorelement (7) in festem Kontakt steht, um so die Temperatur des Computermikrochips dauernd detektieren und so mittels eines Ventilators (1) und einer thermoelektrischen Kühleinrichtung (4) den Chip effektiv kühlen zu können, vgl. dort den Schutzanspruch 1 sowie die Figuren 3 und 7 iVm dem zugehörigen Text, besonders den die Seiten 4 und 5 überbrückenden Absatz und Seite 6, 2. Absatz. Mit dieser Kühleinrichtung ist auch ein entsprechendes Verfahren zur Lüfterregelung realisiert, das zur Kühlung von elektrischen, elektronischen und optoelektronischen Geräten dienen kann.
Die deutsche Offenlegungsschrift 39 24 652 betrifft ein Verfahren zum Erzeugen eines pulsbreitenmodulierten Signals sowie eine zugehörige Schaltung für getaktete Steuerungen. Getaktete Steuerungen werden gemäß dieser Entgegenhaltung zunehmend zur Verbesserung der Leistungsregelung sowie zur Verminderung des Stromverbrauchs eingesetzt, vgl. dort Sp 1, 1. und 2. Abs. Dabei wird beispielsweise zur Drehzahlregelung eines Gleichstrommotors ein Leistungsschalter mit einem getakteten Spannungssignal mit fester Frequenz und variablem Puls-Pausenverhältnis angesteuert.
Für den Fachmann ist es daher naheliegend, für die Optimierung des Leistungsverbrauchs des Lüfters gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 93 19 471.4 auf eine pulsbreitenmodulierte Steuerung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 39 24 652 zurückzugreifen.
Somit beruht das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 auch in der "UND-Alternative" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Die beiden Maßnahmen der "ODER" - Alternative ergeben sich ersichtlich schon aus jeweils einer der genannten Druckschriften in letztlich neuheitsschädlicher Weise.
Nachdem die Pulsbreitenmodulation nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 24 652 mit einer Frequenz oberhalb von ein Kilohertz erfolgt (vgl. dort Sp 1, Zn 43 bis 49 sowie Sp 4, Zn 15 bis 24), enthält der geltende Patentanspruch 2 keine Maßnahmen von erfinderischer Bedeutung, zumal der beanspruchte, nach oben unbegrenzte Frequenzbereich sich schon aus der im Zusammenhang mit dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 als naheliegend bewerteten Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 39 24 652 und des deutschen Gebrauchsmusters 93 19 471.4 ergibt.
Die Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 3 ist durch das deutsche Gebrauchsmuster 93 19 471.4 schon neuheitsschädlich vorweggenommen, da die Ausgestaltung eines Temperatursensors als Thermoelement oder als Halbleiterübergang im Sinne eines temperaturabhängigen thermischen Übergangs vom Fachmann mitgelesen wird, vgl. dort die Figuren 3 und 7 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 5 und 6 sowie auf Seite 1 und 2. Daher ist auch die Einrichtung nach Anspruch 3 nicht patentfähig.
Schließlich ist aus den übrigen Unterlagen der Ausscheidungsanmeldung ein weiterer Gegenstand, der hinreichende Aussichten auf die Erteilung eines Patents hätte, nicht ersichtlich und ein solcher wurde vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend muß die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen werden, da in den Anmeldungsunterlagen kein Gegenstand offenbart ist, der eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents aufweist. Somit fällt auch der Antrag auf eine Beiordnung eines Patentanwalts.
3) Was das antragstellerseitig vorgetragene Fehlen der fünf Druckschriften aus dem Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und der Offenlegungsschriften der ursprünglichen Anmeldung sowie der Ausscheidungsanmeldung anbetrifft, so muß darauf hingewiesen werden, daß dem Antragsteller bzw. seinem Patentanwalt die fünf Druckschriften zugestellt wurden, und zwar mit dem Bescheid vom 13. Oktober 1995 in der Stammanmeldung bzw. mit dem Bescheid der Patentabteilung 11 vom 8. Januar 1997, während die Offenlegungsschrift der Stammanmeldung nach Erscheinen am 30. November 1995 dem Antragsteller oder seinem Vertreter übersandt wurde (vgl. Hinweis II auf der Rückseite der Bibliographie- Mitteilung), wohingegen eine Offenlegung der Ausscheidungsanmeldung nicht erfolgt ist.
Eine erneute Zusendung der vermissten Dokumente war deshalb nicht erforderlich.
Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys
prö