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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2003 - 6 B 40/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 40/03 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 07.04.2003; VG 23 A 158/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und B ü g e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2003 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.